Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meine erste Frage: Lässt sich dies noch auf irgendeine Art durchsetzen, auch wenn der Zugewinnausgleich schon verjährt ist?
Es besteht kein Anspruch darauf, dass Ihre Exfrau auf ihren Eigentumsanteil verzichtet.
Sie können ihr diesen Anteil allenfalls abkaufen.
Rechtlich durchsetzen kann man dies aber nicht.
Allenfalls über eine Teilungsversteigerung kann man die Wohnung veräußern.
Den Zugewinnausgleich kann man trotz Verjährung immer noch durchführen, wenn keine der beiden Beteiligten die Einrede der Verjährung erhebt.
Meine zweite Frage: Ich habe im Lauf der letzten Jahre (nach der Scheidung) immer wieder Geld investiert, da Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. So habe ich das Schlafzimmer komplett neu renovieren müssen da dort Wassereinbruch war. Der Hauseingang wurde von mir fertiggestellt etc. Bezahlt habe ich das immer alleine. Kann ich diese Ausgaben geltend machen, dass auch diese Ausgaben mir zugerechnet werden?
Wenn ich richtig verstanden habe, leben Sie allein in der Wohnung, für die Sie hier auch entsprechend investiert haben.
Bei einer Auszahlung wäre dies zu berücksichtigen und die Exfrau würde nicht anhand des aktuellen Wertes ausbezahlt werden.
Andererseits ist die Exfrau noch Miteigentümerin an der Wohnung und hat daher auch gewisse Pflichten – kann also für bestimmte Kosten herangezogen werden. Allerdings kann sie dann wiederum von Ihnen eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo, vielen Dank für Ihre Ausführungen.Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist es also noch möglich den Zugewinnausgleich durchzuführen. Somit müsste dann in diesem Fall auch mein Erbschaftsverzicht als mein privilegiertes Anfangsvermögen angerechnet werden. Sehe ich das so richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Zugewinn ist nur dann noch möglich, wenn die Exfrau nicht die Einrede der Verjährung erhebt.
Dann wäre der Zugewinn auch entsprechend noch auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen