9. Januar 2016
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21:19
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Sie sollten die Zahlung der letzten Miete (März 2016) verweigern.
Zwischen Ihnen und dem Vermieter ist eine Vereinbarung geschlossen worden, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben, wenn ein geeigneter Nachmieter gestellt wird.
Es handelt sich dabei um einen bedingten Aufhebungsvertrag, vgl. § 158 BGB.
Durch die jetzige Erklärung des Vermieters, erst einmal nicht weiter vermieten zu wollen, verhindert er den Eintritt der Bedingung, sofern bei den von Ihnen gefundenen potentiellen Nachmietern wenigstens ein akzeptabler Nachmieter vorhanden wäre. Davon ist auszugehen.
§ 162 BGB regelt nun, dass eine Bedingung als eingetreten zu werten ist, wenn ihr Eintritt vom Vertragspartner treuwidrig verhindert wird. Durch seine jetzige Weigerung "erst einmal nicht weiter vermieten zu wollen", geschieht genau dies.
Damit ist die Rechtslage so zu beurteilen, als würde die Wohnung ab 01.03.2016 weitervermietet. Damit entfällt Ihre Mietzahungspflicht für März.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2016 | 21:36
Vielen Dank für Ihre Antwort!!
Jedoch muss ich nochmal Sicher gehen:
Die Vermieterin meinte, dass sie ihre Wortwahl in der Kündigungsbestätigung bewusst so gewählt hat, dass es keine geltende Abmachung ist.
Also ist der Text der Kündigungsbestätigung die ich Ihnen zitiert habe, rechtlich geltend und somit eine feste Abmachung zwischen den Vermietern und mir?
Viele liebe Grüße und danke schonmal für Ihre Mühe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2016 | 21:41
Entscheidend ist nicht, was der Vermieter sich gedacht hat, sondern wie ein verständiger Empfänger der Erklärung, also Sie diese verstehen durften.
Die zitierte Passage stellt allein darauf ab, dass Sie einen geeigneten Nachmieter gefunden haben. Das ist eindeutig.
Mit freundlichen Grüßen