Vermächtnisnehmer - geht nach dessen Tod der Anspruch auf seine Erben über?
25. November 2019 21:46
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Erbrecht
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Zusammenfassung
Können die Kinder des Lebensgefährten, dem ein prozentualer Anteil am Nachlass vermacht wurde, diesen Anteil erben, obwohl im Testament Ersatzvermächtnisnehmer ausgeschlossen sind?
Ja, die Kinder können den Anteil erben, da der Vermächtnisanspruch des Lebensgefährten mit dessen Tod auf sie übergegangen ist. Der Ausschluss von Ersatzvermächtnisnehmern bezieht sich nur auf den Wegfall des Vermächtnisses, wenn der Lebensgefährte vor der Erblasserin verstirbt. Da der Lebensgefährte die Erblasserin überlebt hat, ist sein Anspruch auf das Vermächtnis entstanden und geht auf seine Kinder über. Ein Erbanspruch der Kinder ist damit nicht ausgeschlossen.
Meine verstorbene Schwiegermutter hat in ihrem notariellen Testament u.a. ihren Lebensgefährten als Vermächtnisnehmer eingetragen. Sie hat verfügt, dass nach ihrem Tod ihr Haus verkauft wird und ihr Partner x Prozent des Reinerlöses erhalten soll.
Die Veräußerung der Immobilie wird jedoch sicher einige Zeit in Anspruch nehmen. Wie verhält sich der Sachverhalt, wenn der Lebensgefährte vor dem Verkauf verstirbt? Haben dann dessen Erben Anspruch auf den prozentuellen Anteil? Diesen Anspruch wollte meine Schwiegermutter ausdrücklich vermeiden. Im Testament findet sich die Passage: „Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich ausdrücklich nicht." Ist damit ein Erbanspruch der Kinder des Vermächtnisnehmers ausgeschlossen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage ist ohne Kenntnis des Wortlautes des gesamten Testaments leider nicht möglich.
Daher im Allgemeinen zu der von Ihnen beschriebenen testamentarischen Regelung:
Der Vermächtnisanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers entsteht (
§ 2174,
§ 2176 BGB).
Dieser Anspruch ist vererblich.
> Die Kinder des Erben erwerben den Vermächtnisanspruch, d.h. den prozentualen Anteil des Lebensgefährten.
Mit dem Ausschluss von Ersatzvermächtnisnehmern ist lediglich geregelt, dass das Vermächtnis wegfällt, wenn der Lebensgefährte vor der Schwiegermutter verstirbt (vgl. auch
§ 2160 BGB), was in Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
> Ein Erbanspruch der Kinder des Vermächtnisnehmers ist damit nicht ausgeschlossen, da der Vermächtnisnehmer die Erblasserin überlebt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt