4. April 2007
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22:00
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Sicherlich wird das Hauptproblem sein, nachzuweisen, dass der Mangel auf Seiten des Fachmannes verursacht wurde, sei es durch das Verlegen selber oder durch das Material. Dies wird dadurch erschwert, dass das Werk offensichtlich von Ihnen bereits abgenommen wurde und dass das Laminat seit dem Verlegen durch das Bewohnen entsprechend abgenutzt wurde.
Aus meiner Sicht gibt es nun folgende Möglichkeiten:
Sie beauftragen eine Gutachter mit der Begutachtung der Mängel. Problem ist hierbei allerdings, dass es sich dann um ein Parteigutachten handelt, was nicht unbedingt vor Gericht Verwendung finden muß und der zuständige Richter ein weiteres Gutachten in Auftrag gibt, mit der Folge, dass Sie auf den Kosten für das erste Gutachten sitzen bleiben. Um dieses Problem abzufedern, können Sie sich mit dem Handwerker auf ein Schiedsgutachten einigen.
Dies wäre die zweite Möglichkeit, indem Sie sich auf einen von der IHK oder Handwerkskammer ausgewählten Schiedsgutachter mit dem Handwerker einigen. Dabei sollte auch im Vorfeld eine Regelung gefunden werden, dass das Ergebnis des Gutachters akzeptiert wird und eine weitere prozessuale Auseinandersetzung dann entbehrlich ist. Dies wäre sicherlich die günstigste Variante, da entsprechende Prozesskosten nicht anfallen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Handwerkers auf Ihre Bemühungen eine einvernehmlichen Regelung hin, bezweifele ich allerdings, daß er sich hierauf einläßt.
Die dritte Möglichkeit wäre die Beantragung eines selbständiges Beweisverfahren bei Gericht. Hierbei wird ausschließlich Beweis über die Mangelhaftigkeit des Laminatfußbodens durch das Gericht erhoben. Soweit das Verfahren in Ihrem Sinne ausgeht, schließt sich eine Klage an, soweit der Gegner nicht bereits im Vorfeld aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nachgibt, um nicht weitere Kosten zu produzieren. Vorteil des Verfahrens ist zumeist der niedrigere Streitwert, als auch ein schnelleres Ergebnis als im Hauptverfahren.
Mein Vorschlag wäre daher, dass Sie den Handwerker zunächst ein Schiedsgutachten vorschlagen. Soweit er dies nicht akzeptiert sollten Sie einen Kollegen beauftragen, der einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stellt. Parallel könnten Sie den Vorfall auch der zuständigen Handwerkskammer mitteilen und hierbei um einen Lösungsvorschlag und/oder ein Einwirken auf den Handwerker bitten.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
5. April 2007 | 10:05
Hallo Herr Schröter,
vielen Dank, das hilft uns erst am ein gutes Stück weiter.
Können Sie mir noch sagen, wie ich am Besten die "Beantragung eines selbständiges Beweisverfahren bei Gericht" eintüten kann? Formlos? Schildern des Sachverhalts wie hier geschehen? Wohin muss ich das Ganze schicken? Irgendetwas besonderes zu beachten?
Vielen Dank und Grüsse aus Niederbayern
Ergänzung vom Anwalt
6. April 2007 | 21:58
Sehr geehrter Ratsuchender,in dem Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren ist genau zu bezeichnen, uber welchen Mangel Beweis erhoben werden soll, hier also die Ursache für Mangelhaftigkeit des Laminatfußbodens.
Der Antrag ist gegen den betreffenden Handwerker bei dem für den Handwerker zuständigen Gericht zu richten. Im Rahmen der genannten Größenordnung wird es das Amtsgericht am Sitz des Handwerkers sein.
Weiterhin ist in dem Antrag die Art der Beweiserhebung zu benennen, in diesem Fall wohl durch ein Sachverständigengutachten.
Die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens seztz eine entsprechende Form und auch eine genaue Bezeichung des Mangels und des Sachverhaltes dar. Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen einen Kollegen mit dem Antrag zu beauftragen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter