Verkauf von Loesungsmitteln - drohung vom LKA

7. Februar 2007 15:11 |
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Strafrecht


Hallo, ich habe mit einem Kollegen in Duesseldorf eine GbR (die wohl bald in eine OHG umgewandelt wird). Da wir online Chemikalien und (voraussichtlich) in einigen Monaten div. elektronische Geraetschaften verkaufen wollen, haben wir schonmal einige groessere Haendler angeschrieben. In den Anfragen waren fluessige sowie feste Stoffe enthalten, sowie eine Bitte um die Preisangabe bei hoeheren Mengen (1l, 2l, 10l, 100l...). In dieser Anfrage war u.a. auch ein Loesungsmittel welches in letzter Zeit oft missbraucht worden ist, aber in der polymerchemie als lösungsmittel großflächig genutzt wird, - gamma-butyrolacton. Nun zum Problem... einer dieser Haendler hat unsere Anfrage direkt an das LKA weitergeleitet, weil die Damen und Herren davon ausgehen das wir daraus ein Betaeubungsmittel kochen wollen, was absolut nicht in unserem Sinne ist. Mein Kollege hatte auch mit dem Beamten gesprochen, dieser war aber wohl nicht in der Lage uns zu verstehen, auch nicht, das die Anfrage bei den hoeheren Mengen lediglich zum Veranschaulichen und Kalkulieren (ggf. Gruenden von kleinen Ketten mehrerer Einzelhaendler) gedacht war. Nun machen wir uns Sorgen, was auf uns zukommen koennte, wenn wir dieses Loesungsmittel trotzallem anbieten. Der Herr Hauptkomissar drohte uns auch, das der Chemiehandel dann umgehend dicht gemacht werden wuerde, und das jeder Laden der sowas anbietet, dicht gemacht wird (Kenne einige Haendler die es schon seit vielen vielen Jahren gibt). Ich frage mich mit welchem Recht er den Laden dann dicht machen will???

Mit freundlichen Gruessen,

ein anonymer user
Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann!

Eine direkte Strafbarkeit z. B. nach dem Betäubungsmittelstrafrecht ergibt sich für den Vertrieb von Gamma-butyrolacton jedenfalls nicht. Allerdings ist unzweifelhaft die Möglichkeit gegeben, diesen Stoff (kurz GBL) in sein Zerfallsprodukt GHB umzuwandeln. Das Zerfallsprodukt ist jedenfalls dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, da es stark suchterzeugend ist. Dies wäre strafbar.

Dementsprechend meine ich, das dass BKA hier aufgrund der größeren Bestellung davon ausgeht, dass ein Missbrauch jedenfalls möglich ist. Die Frage ist daher, wie ein Handel zukünftig möglich wäre. Nach meiner summarischen Prüfung unterfällt die Verwendung pp. von GBL jedenfalls dem ChemG bzw. der GefahrstoffVO. Nach § 3 GefahrstoffVO sind Stoffe, aus denen schädigende Stoffe hergestellt werden können (Nr. 1,2,3), vor allem also solche, die schädigende Einflüsse auf den Menschen haben. Dies ist hier anzunehmen, da leicht das Zerfallsprodukt GHB hergestellt werden könnte, was unzweifelhaft gesundheitsschädlich ist.

Daraus ergeben sich Kennzeichnungspflichten aber jedenfalls keine Verbote bzgl. des Handels. Auch aus der Chemieverbotsverordnung kann ich aber nicht erkennen, dass der Handel verboten wäre. Auch eine besondere Zuverlässigkeit bzw. ein entsprechender Nachweis sind danach nicht verpflichtend.

Dementsprechend kann ich, solange Sie nicht nachweisbar das Zerfallsprodukt herstellen und ggf. auch dokumentieren, an welche Endabnehmer Sie veräußern (so handhaben es verbandsmäßig organisierte Chemiehändler im Rahmen des sog. Monitorings), vorbehaltlich einer Sachverständigenaussage, ob GBL nicht z. B. unter anderem Namen doch restriktiveren Regelungen in den vorstehenden Gesetzen unterfällt, nicht erkennen, wieso Sie hier nicht handeln dürfen. Die Drohungen selbst sind unverbindlich. Ggf. fordern Sie das BKH vorab dienstlich um Stellungnahme auf?!

Hochachtungsvoll

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!


Hochachtungsvoll


Rechtsanwalt Hinrichs
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