5. Mai 2025
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23:11
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Abrechnungsspitze für das Vorjahr – auch wenn sie nach dem Eigentumsübergang beschlossen wird – allein dann vom Verkäufer zu tragen ist, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt wurde.
Wenn Kaufvertrag keine entsprechende Regelung enthält, verbleibt es dabei, dass der Käufer die Abrechnungsspitze tragen muß. Ein Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer besteht daher nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
6. Mai 2025 | 08:51
Die obige Klausel, nach der private Lasten ab dem Datum übergehen, ist nicht als solche Regelung zu werten, oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Mai 2025 | 23:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das ist sie leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt