17. Januar 2007
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Hinsichtlich der Verjährung rückständiger Beiträge an die Sozialversicherungsträger gelten nicht die Regelungen des BGB, sondern vorrangig § 25 SGB IV. Dieser lautet:
§ 25 Verjährung SGB IV
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. 4Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. 5Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind.
Je nach den tatsächlichen Umständen besteht daher die Möglichkeit, dass die Forderungen noch nicht verjährt sind.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsträger Ihre Forderungen selbst titulieren können, ohne das gerichtliche Verfahren zu durchlaufen.
Da Sie bereits vom Hauptzollamt Schreiben vorliegen haben, sollten Sie prüfen, ob es sich tatsächlich „nur um Mahnungen“ gehandelt hat oder bereits ein Titel vorliegt. Ggf. sollten Sie einen Kollegen vor Ort zuziehen. Da grundsätzlich Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, wäre ein Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges in Betracht zu ziehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht