Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Festzuhalten ist, daß das Arbeitsverhältnis wohl auf Dauer keinen Bestand haben kann, was Ihrer Schilderung nach in der Person des Arbeitnehmers liegt. Gleichzeitig wollen Sie nach Möglichkeit vermeiden, den Eingliederungszuschuß (teilweise) zurückzahlen zu müssen.
Festzuhalten ist zunächst Folgendes: Grundsätzlich können Sie das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auch bei einem Schwerbehinderten ohne Einschaltung des Integrationsamts kündigen, da hier noch nicht der besonderte Kündigungsschutz greift.
2.
Bezüglich der Rückzahlungspflicht des Eingliederungszuschusses gilt § 221 SGB III.
Danach sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird; vgl. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, vgl. § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III.
Der letztgenannte Fall dürfte nach Ihrer Schilderung gegeben sein.
Sie sollten also in der Kündigung exakt angeben, wann der Arbeitnehmer in welcher Weise gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Zweckmäßig ist es, das Verhalten des Arbeitnehmers ggf. durch Zeugen beweisen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für umgehende Antwort.
Sollen wir demnach eine fristlose Kündigung ausstellen oder sollen wir ordentlich kündigen?
Oder sollen wir versuchen eine Kündigung seitens des MA zu bekommen (wahrscheinlich nicht unmöglich)?
Danke und schönen Abend!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Natürlich können Sie dem Arbeitnehmer vorschlagen, das Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit seinerseits zu kündigen. Wenn der Arbeitnehmer das ablehnt, sollten Sie vielleicht darauf hinweisen, daß die arbeitnehmerseitige Kündigung für weitere Bewerbungen vorteilhafter sei, als wenn der Arbeitgeber kündige.
Überzeugt das den Arbeitnehmer nicht, kündigen Sie fristgerecht. Eine fristlose Kündigung dürfte einer rechtlichen Überprüfung, jedenfalls auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts, nicht standhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt