Verhalten bei Arbeitsunwilligkeit

7. Dezember 2011 21:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:27
Guten Abend,

folgende Problematik:
Ich habe zum 1.11.2011 einen Fahrer angestellt, Vollzeit mit 6 Monaten Probezeit, mit 2-wöchiger Kündigungsfristinder Probezeit. Der gute Mann ist zu 50% Schwerbehindert und wir bekommen einen Eingliederungszuschuss von der Arbeitsagentur.
Nach einem heutigen Streitgespräch über Lustlosigkeit seinerseits, einen Auftrag durchzuführen, sagt er sinngemäß "... dann fährst den Sch... alleine und ich lass das Auto stehen". Ich daraufhin... "ok, dann müssen wir das eben lassen und du bringst das Auto zu uns auf den Parkplatz." Als ich später ins Büro kam, war das Auto auf dem Hof und der Schlüssel im Briefkasten. Nun meine Frage, wie soll ich mich nun verhalten.. es ist ja von keiner Seite eine Kündigung ausgesprochen worden!?
Ich möchte defintiv mit diesem MA nichts mehr machen (ist ja nicht das erste Mal das solche Aussagen kommen), will aber auch nicht einfach kündigen um unter Umständen den Zuschuss nachzuzahlen. Desweiteren gehen mir natürlich auch nun Einnahmen verloren, solange ich keinen Ersatz für den MA habe. Wie verhalte ich mich denn hier am besten?
Vielen Dank!
7. Dezember 2011 | 21:58

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Festzuhalten ist, daß das Arbeitsverhältnis wohl auf Dauer keinen Bestand haben kann, was Ihrer Schilderung nach in der Person des Arbeitnehmers liegt. Gleichzeitig wollen Sie nach Möglichkeit vermeiden, den Eingliederungszuschuß (teilweise) zurückzahlen zu müssen.

Festzuhalten ist zunächst Folgendes: Grundsätzlich können Sie das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auch bei einem Schwerbehinderten ohne Einschaltung des Integrationsamts kündigen, da hier noch nicht der besonderte Kündigungsschutz greift.


2.

Bezüglich der Rückzahlungspflicht des Eingliederungszuschusses gilt § 221 SGB III.

Danach sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird; vgl. § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen, vgl. § 221 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III.

Der letztgenannte Fall dürfte nach Ihrer Schilderung gegeben sein.

Sie sollten also in der Kündigung exakt angeben, wann der Arbeitnehmer in welcher Weise gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Zweckmäßig ist es, das Verhalten des Arbeitnehmers ggf. durch Zeugen beweisen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2011 | 22:09

Vielen Dank für umgehende Antwort.
Sollen wir demnach eine fristlose Kündigung ausstellen oder sollen wir ordentlich kündigen?
Oder sollen wir versuchen eine Kündigung seitens des MA zu bekommen (wahrscheinlich nicht unmöglich)?
Danke und schönen Abend!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2011 | 09:27

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Natürlich können Sie dem Arbeitnehmer vorschlagen, das Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit seinerseits zu kündigen. Wenn der Arbeitnehmer das ablehnt, sollten Sie vielleicht darauf hinweisen, daß die arbeitnehmerseitige Kündigung für weitere Bewerbungen vorteilhafter sei, als wenn der Arbeitgeber kündige.

Überzeugt das den Arbeitnehmer nicht, kündigen Sie fristgerecht. Eine fristlose Kündigung dürfte einer rechtlichen Überprüfung, jedenfalls auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts, nicht standhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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