Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]
Ein Verein ist eine eigenständige juristische Person und haftet selbst für die eigenen Verbindlichkeiten. Eine Außenhaftung des Vorstandes besteht grundsätzlich nicht. Bei Pflichtverletzungen kann gleichwohl gegenüber dem Verein eine Innenhaftung des diese begehenden Vorstandsmitglieds geben.
Im Normalfall haften Sie jedoch, erst recht, wenn Sie für die Überziehung nicht verantwortlich sind, nicht gegenüber der Bank. Anders wäre es natürlich, wenn Sie selbst eine Bürgschaft (insbesondere bei einer weiten Zweckerklärung) übernommen hätten. Bei einem reinen Guthabenkonto wird dies aber kaum der Fall sein.
Natürlich aber sind Sie als Vorstandsmitglied im Rahmen der Vertretungsregelung immer noch geeignet, dass man Ihnen gegenüber Erklärungen abgibt (bzw. es gibt den Rechtsschein durch das Vereinsregister). Sie sollten also darauf hinwirken, dass Sie schnell aus dem Vereinsregister gelöscht werden.
Bei einem solchen Verhalten der Vorsitzenden sollten Sie im Übrigen darüber nachdenken, ob es nicht angezeigt wäre, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, um diese abzuberufen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Besteht denn die Möglichkeit, dass ich mich aus dem Vereinsregister löschen lassen kann?
So klang es bei der Bank an, dass ich dort tätig werden muss.
Aber nach meinem Wissensstand geht dies doch nur über eine Neuwahl des Vereins.
Ein Schreiben an den Verein werde ich selbstverständlich noch einmal aufsetzen, aber ich seh da wenig Hoffnung. Da ich mit dieser Frau auch schon im privaten Rechtsstreit lag.
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Dies ist durchaus möglich. § 77 BGB muss aber beachtet werden. Sie werden also einen Nachweis benötigen und es muss sich eine vertretungsberechtigte Zahl an Vorstandsmitgliedern finden. Sonst wird es schwieriger. Eine Neuwahl ist insoweit nicht notwendig, da die Amtsniederlegung selbst konstitutiv dazu führt, dass Sie aus dem Vorstand ausscheiden und sodann das Register berichtigt werden muss (§ 67 Abs. 1 BGB).