Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier greift 52 StPO, wonach ein Zeugnisverweigerungsrecht der hat, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Das trifft auch zu, wenn der Täter nicht bekannt ist, aber eben zu diesem Personenkreis zu zählen sein könnte.
Hinsichtlich der Bekannten greift dieses Recht aber nicht ein. Insoweit könnten Sie zur Aussage dann gezwungen werden, wenn die Aussage vor einem Staatsanwalt oder Richter angeordnet wird.
Vor der Polizei hingegen müssen Sie dann ohne so eine besondere Anordung nicht aussagen.
Wenn Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, können Sie dann auch nicht haftbar gemacht werden.
War es eine Beschädigung mit Ihren Auto, wird der Haftpflichtversicherer haften und den Schaden ausgleichen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Muss ich die Namen meiner Verwandten benennen?
Mein Fahrzeug ist nicht beteiligt, auf der Videoaufzeichnung ist nur eine Person zu erkennen, ( die übrigens nicht figurmäßig auf mich passt), die sich beim geschädigten Fahrzeug befindet, Man sieht wohl nur das eine Person um dieses Fahrzeug herumgeht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen Ihre Verwandten nicht benennen. Es steht Ihnen das oben beschriebene Verweigerungsrecht zu.
Mit freundlicheen Grüßen
Sylvia True-Bohle