Verdacht auf Kindesmissbrauch

25. September 2011 21:54 |
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Strafrecht


Beantwortet von


10:16
Folgende Frage stelle ich zur Beantwortung:

Mein Ex und ich leben seit knapp zwei Jahren getrennt. Nach der Trennung haben wir uns leider sehr unschön wegen des Umgangsrechts und anderer Dinge gestritten. Mittlerweile hat sich die Situation beruhigt und wir können wieder normal miteinander umgehen. Mein Sohn ist jetzt drei Jahre alt und geht jedes zweite Wochenende für eine Übernachtung zum Vater (wir waren nicht verheiratet, und ich habe das alleinige Sorgerecht). Nachdem er heute zurückgebracht wurde, passierte folgendes: Mein Sohn ging mit seinem Bruder zusammen baden, er ist fast neun und aus meiner ersten Ehe. Sie spielten mit Lego in der Badewanne wie immer. Der Ältere trocknete sich dann selbstständig ab und ging in sein Zimmer um etwas zu üben. Als ich meinen Kleinen abtrocknete erzählte er vollkommen spontan und sehr klar folgendes: Mama weist du, der Papa und ich haben heute die Unterhosen beide ausgezogen und dann gekuschelt, der Papa hat dann aus meinem Peter( bei uns das Wort für Penis) getrunken weil da Apfelsaft rauskommt, ich habe dann auch aus seinem getrunken. Mein Ältester der dies alles mitgehört hat, rief sofort aus seinem Zimmer: Mama, das gaube ich nicht, das hat er sich bestimmt nur ausgedacht. Um die Situation zu entspannen, ging ich erstmal darüber hinweg, weil ich innerlich erstart war und fassungslos bin.
Ich weis jetzt nicht was richtig ist, zum Jugenamt und Familiengericht habe ich wenig vertrauen, direkt zur Polizei ist wohl auch nicht das Richtige( im Moment), gibt es noch andere Möglichkeiten herrauszufinden was dort passiert, wenn mein Sohn bei seinem Vater ist. Soll ich ihm einen Psychologen vorstellen um mehr herrauszubekommen. Ich habe auch schon an Abhörgeräte oder Ähnliches gedacht,das ich dem Kleine unauffällig mitgeben könnte, ich brauche dringend mehr Beweise, da er sowieso alles abstreiten wird und dann versuchen wird das Ganze umzudrehen, ich würde diese Dinge erfinden, um den Umgangskontakt zu verhindern/vereiteln.
Welche schritte sind jetzt die Richtigen?
Mit freundlichen Grüßen
25. September 2011 | 22:28

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Bei einer heiklen Problematik, wie sie sich hier stellt, ist es naturgemäß schwer, die richtige Lösung herauszuarbeiten. Was letztlich richtig (oder falsch) gewesen ist, wird man erst wissen, wenn man ein Ergebnis der Vorgehensweise hat.

Zunächst sollten Sie eine Bewertung der Schilderungen Ihres Sohns vornehmen. Sie kennen ihn am besten und sind damit die Person, die wohl am ehesten abschätzen kann, ob die Erzählungen einen wahren Hintergrund haben.

Können Sie sich dagegen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Erzählungen des Sohns kein Bild machen, könnte man daran denken, den Fall mit einem Psychologen zu erörtern.


2.

Kommen Sie zu dem Ergebnis, daß die Schilderungen Ihres Sohns den Tatsachen entsprechen, ist die Fortsetzung des Umgangs mit dem Vater nicht zu verantworten. In diesem Fall werden Sie folglich dem Vater erklären müssen, daß Sie die Ausübung des Umgangsrechts nicht mehr dulden. Ob Sie den Grund nennen sollten, kann man an dieser Stelle nicht beurteilen. Hier müssen Sie abwägen, was Sie für die vorzuziehende Verfahrensweise halten.

Sodann wird sich die Frage stellen, ob der Vater gerichtlich sein Umgangsrecht geltend macht. Sollte er ein derartiges Verfahren einleiten, bleibt keine andere Möglichkeit, als ihn mit den Erzählungen des Sohns zu konfrontieren.


3.

Sie stehen hier vor keiner leichten Entscheidung. Es kann sich auch empfehlen, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, da man alle Umstände kennen muß, um Ihnen einen der Sache angemessenen Ratschlag geben zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2011 | 22:43

Vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Ich glaube meinem Sohn insoweit, da er diese Schilderung vollkommen von sich aus und sehr klar vorgenommen hat. Es fällt mit schwer vorstellbar, das ein dreijähriger sich so etwas ausdenken kann.
Das Umgangsrecht hat er ja schon gerichtlich durchgesetzt und da haben wir uns schon mal mit allen Waffen bekämft. Ich war froh, das es sich so beruhigt hat und jetzt dies. Kann denn ein Kinderpsychologe evtl. eine brauchbare Einschätzung vornehmen, bevor man weitere Schritte einleitet?
Soll ich ihm sagen, das ich den Umgang zur Zeit nicht zulassen werde, weil es etwas abzuklären gilt. Den Grund würde ich nicht nennen. Er wird jedoch auf sein Umgangsrecht bestehen wollen.



Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2011 | 22:51

Vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Ich glaube meinem Sohn insoweit, da er diese Schilderung vollkommen von sich aus und sehr klar vorgenommen hat. Es fällt mit schwer vorstellbar, das ein dreijähriger sich so etwas ausdenken kann.
Das Umgangsrecht hat er ja schon gerichtlich durchgesetzt und da haben wir uns schon mal mit allen Waffen bekämft. Ich war froh, das es sich so beruhigt hat und jetzt dies. Kann denn ein Kinderpsychologe evtl. eine brauchbare Einschätzung vornehmen, bevor man weitere Schritte einleitet?
Soll ich ihm sagen, das ich den Umgang zur Zeit nicht zulassen werde, weil es etwas abzuklären gilt. Den Grund würde ich nicht nennen. Er wird jedoch auf sein Umgangsrecht bestehen wollen.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2011 | 10:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich ist ein Psychologe in der Lage, Schilderungen von Kindern zu werten und bezüglich ihres Wahrheitsgehalts auszuloten. Deshalb scheint die Einschaltung eines Psychologen nicht die schlechteste Verfahrensweise zu sein.

2.

Ihr Vorschlag, dem Vater mitzuteilen, daß ab sofort vom Umgangsrecht abgesehen werde, ist eine - meiner Meinung nach - positive Verfahrensweise. Den eigentlichen Grund brauchen Sie nicht explizit anzusprechen. Vermutlich wird der Vater diesen Grund zumindest vermuten können.

Beachten müssen Sie, daß ein vollstreckbarer Titel besteht, der dem Vater ein Umgangsrecht zuspricht. D. h., schlimmstenfalls kann der Vater Ihren Sohn per Gerichtsvollzieher zur Ausübung des Umgangsrechts "abholen" lassen. Wenn Sie also dem Vater das Umgangsrecht versagen, sollte gleichzeitig ein Antrag bei Gericht eingereicht werden, der darauf gerichtet ist, den Umgangsrechtstitel aufzuheben. Hierzu benötigen Sie natürlich anwaltliche Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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