5. Juni 2025
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00:23
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Als Alleineigentümer einer Eigentumswohnung haben Sie gemäß § 903 BGB das Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich frei entscheiden können, wem Sie Zutritt zu Ihrer Wohnung gestatten und wem nicht. Sie können also einer Person das Betreten Ihrer Wohnung verbieten, auch wenn der Besuch Ihrer Frau oder Ihrer Kinder gilt.
Allerdings gibt es einige Einschränkungen, die zu beachten sind. Wenn Ihre Frau oder Ihre Kinder ebenfalls in der Wohnung leben, haben sie ein Mitbesitzrecht an der Wohnung. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich das Recht haben, Besuch zu empfangen. In solchen Fällen müssen Sie abwägen, ob das Verbot für den Besuch unzumutbar ist oder ob es für Sie unzumutbar ist, den Besuch zu dulden. Wenn der Besuch für Sie unzumutbar ist, etwa wegen vorangegangener Rechtsverletzungen oder anderer schwerwiegender Gründe, könnten Sie ein Hausverbot aussprechen.
Zusammenfassend können Sie als Alleineigentümer grundsätzlich ein Hausverbot aussprechen, müssen jedoch die Rechte Ihrer Frau und Kinder als Mitbewohner berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt