Sehr geehrter Ratsuchender,
die Endrenovierung bei Auszug ist wie eine Schönheitsreparatur zu behandeln, weshalb hier auch die rechtlichen Vorgaben für selbige zu prüfen sind.
Die Begriffsbezeichnung der Schönheitsreparaturen findet sich in § 28 Absatz 4 Satz 5 II. BV
(Zweite Berechnungsverordnung). Danach sind Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen, oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
Der Vermieter kann in keinem Fall verlangen, dass die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben ist, als bei Übernahme. Außerdem bedarf es einer konkreten mietvertraglichen Vereinbarung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten.
Die von Ihnen zitierte Vereinbarung mit dem Vermieter ist außerdem dann unzulässig und damit unwirksam, wenn sie die zuletzt von Ihrem Lebenspartner vorgenommenen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt läßt (OLG Hamm, Rechtsentscheid, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1981, S. 77).
Auf diese Entscheidung und das Verbot der Zustandverbesserung können Sie sich nach Ihrer Schilderung durchaus berufen und die Renovierungsaufforderung zurückweisen.
Ich halte es jedoch eher für ratsam, sich gütlich mit dem Vermieter zu einigen und eine Teilrenovierung anzubieten. Im Streitfall könnte die Angelegenheit schnell beim Amtsgericht landen, welche in Einzelfällen sehr unterschiedlich entscheiden. Das besonders dann, wenn, wie hier, die Sache aufgrund niedrigem Streitwert nicht berufungsfähig ist.
Ich bednake mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen. Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Hochachtungsvoll
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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