3. November 2022
|
12:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Prüfung stimmt die Aussage des Kreditinstituts nicht, da eine Verbindlichkeit durchaus besteht. Pflichten, Vorgehensweise und Inhalte sind seit längerem gesetzlich geregelt. Die vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach 491a BGB werden durch ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt.
Das hat insofern deckungsgleich mit dem dazugehörigem Vertrag zu sein.
Schreiben Sie das der Bank und wenden sich an den Vorstand bzw. die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wo eine Beschwerde angebracht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg