Vaterschaft Anfechtung nach 40 Jahren?

14. November 2022 12:01 |
Preis: 80,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Eine Vaterschaft anfechten ist innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die eine Vaterschaft als unwahrscheinlich erachten lassen, möglich. Die Anfechtung muss über das Familiengericht geschehen, um für Rechtssicherheit zu sorgen.

Kann man, wenn man Zweifel an seine Vaterschaft hat, das auch nach 40 Jahren noch anfechten und bei Gericht richtig stellen lassen, oder tritt auch hier schon eine Verjährung ein ? Es spricht einiges dafür, das nicht Ich der Vater bin, sondern mein Vater, der zwischenzeitlich verstorben ist. Die Mutter aber noch lebt. Unterhalt und mehr wurden bis zum 20. Lebensjahr gezahlt.
vielen Dank
14. November 2022 | 12:44

Antwort

von


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Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: vetter@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich Ihnen im folgenden beantworten möchte.
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass ich die Beantwortung Ihrer Frage nur anhand Ihrer Angaben beantworten kann und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, eventuell auch noch unbekannter Umstände die Beantwortung anders ausfallen könnte.

Die wesentlichen Vorschriften bezüglich der Möglichkeit eine Vaterschaft anzufechten, finden sich ab der Vorschfirft des § 1600 BGB.
Im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanfechtung ist es notwendig, dass der vermeintliche Vater Kenntnis über Umstände erlangt, bei denen er berechtigte Zweifel daran hat, dass er auch tatsächlich der Vater des Kindes ist. Es müssen daher konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht der Vater ist.
Eine Verjährungszeit gibt es per se nicht. Jedoch ist darauf zu achten, dass eine Vaterschaftsanfechtung bei Kenntniserlangung von Anfechtungsumständen innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis derselben gerichtlich geklärt werden muss. Dies dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 1600b Absatz 1 BGB.
Es muss aber daher darauf geachtet werden, dass eine Vaterschaftsanfechtungsklage innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände vor dem zuständigen Familiengericht erhoben wird. Dabei müssen auch neben dem Antrag dahingehend, dass durch das Gericht festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater des Kindes ist, auch die Umstände genannt werden, die zu dieser Annahme führen. Durch das Gericht wird dann ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, wenn es die Anhaltspunkte, die gegen eine Vaterschaft gegeben sind, für richtig oder zumindest als "nicht völlig aus der Luft gegriffen" erachtet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein konnte. Sollten Sie noch eine Rückfrage haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit zur Bewertung meiner Antwort, wofür ich mich bei Ihnen vielmals bedanke.

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin


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