gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Bei dem von Ihnen zitierten vertraglichen Passus handelt es sich um eine sog. "Zielvereinbarung", die grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geregelt werden kann. Insoweit dürfte es sich um eine Rahmenregelung handeln, die nach Abschluss Jahr für Jahr konkretisiert wird, wobei diese Regelung lediglich Grundsätze enthält, nach denen in der Folge die konkreten Ziele vereinbart werden (vgl. Schaub/Linck, ArbR-Hdb, § 77 Rn 7).
Unterbleiben auf Grundlage der Rahmenregelung konkrete Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so führt dies nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Zielvereinbarung (LAG Düsseldorf, DB 2006, 2635). Sinn und Zweck dessen ist, es auszuschließen, durch Verweigerung einer konkreten Vereinbarung seitens des Arbeitgebers, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der leistungsbezogenen Vergütung entfallen zu lassen.
In Betracht kommt jedoch, dass die Arbeitsvertragsparteien die Rahmenvereinbarung stillschweigend aufheben und damit bewusst von der Festlegung von Zielen absehen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte dies vorliegend jedoch nicht zutreffen, da einerseits wohl Aktennotizen über Zielvereinbarungen existieren und andererseits der im Februar fällige Anspruch durch Sie bzw. Ihre Mitarbeiter gestundet wurde, so dass Ihnen bewusst war, dass ein Anspruch Ihrerseits besteht.
Somit ist davon auszugehen, dass ein Verzicht auf den Anspruch aus dem Jahre 2011 (fällig im Februar 2012, gestundet bis zu diesem Monat) vorliegend nicht gegeben ist.
Soweit es um die Zielvereinbarung für das Jahr 2012 geht, kommen hier Ansprüche nur in Betracht, soweit und solange das Arbeitsverhältnis besteht / bestand. Wie bereits oben ausgeführt, steht auch hier das Unterbleiben einer konkreten Vereinbarung einem Anspruch (spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses) nicht entgegen.
Im Hinblick auf die drohende Insolvenzeröffnung sei darauf hingewiesen, dass Lohn- und Gehaltsforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung gemäß § 38 InsO Insolvenzforderungen darstellen, die vom Arbeitnehmer gemäß §§ 87, 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden sind. Demnach dürfte es sich bei den Ansprüchen aus der Zielvereinbarung für das Jahr 2011 um Insolvenzforderungen handeln.
Die Ansprüche für das Jahr 2012 sind dagegen wohl als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, da diese für Zeiträume nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden (§ 55 InsO). Sofern ich Sie aus dem Kontext richtig verstanden habe, werden die Ansprüche aus der Zielvereinbarung für das Jahr 2012 erst im Februar 2013 ausgezahlt und somit fällig.
Soweit einer Ihrer Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt, ist eine Kürzung grundsätzlich möglich (vgl. Schaub/Linck, ArbR-Hdb, § 77 Rn 21). Hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist auch darauf, dass insoweit kein Verstoß gegen das AGG vorliegt, da die Elternzeit sowohl von der Mutter als auch dem Vater in Anspruch genommen werden kann, so dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausscheidet (EuGH, NZA 1999, 1325).
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die ausführliche Hilfe!!
Es ist wohl ein Insolvenzverfahren nach § 270b InsO geplant. Gibt es für uns hier die Möglichkeit sich zu einem "Gläubiger-Pool" zusammen zu schließen, um in der Gläuberversammlung bzw. später dem Gläuberausschuss zu Wort kommen zu können, also die Forderung von €35T gemeinschaftlich zu vertreten?
Sehr geehrter Ratssuchender,
grundsätzlich gibt es für Gläubiger die Möglichkeit, sich zu einem "Gläubiger-Pool" zusammenzuschließen, wenn klar ist, dass bestimmte Gegenstände nicht in die Masse gehören und gleichzeitig die Zuordnung von Aussonderungsrechten zu einer bestimmten
Gläubigergruppe, nicht jedoch zu deren einzelnen Mitgliedern eindeutig und beweisbar ist.
In der Regel handelt es sich bei dem "Gläubiger-Pool" um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechs (GbR).
Oftmals kann durch die Bildung eines solchen Pools im Interesse der Mitglieder eine Fortführung des angeschlagenen Unternehmens erreicht werden.
Ich empfehle Ihnen im Falle der Insolvenzeröffnung zudem, sich an einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Kollegen vo Ort zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt