Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ich unterstelle zunächst, dass keine von § 622 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Natur besteht. Nach § 622 Abs. 4 und Abs. 5 BGB wäre dies zulässig. Prüfen Sie das bitte gegebenenfalls.
Ihre Kündigungsfrist bemisst sich nach Abs.1 des § 622 (Abs. 2 gilt nur für den Arbeitgeber oder wenn eine Abweichung vereinbarte worden ist, s. o.). Damit gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15.05.2006. Richtig ist, dass die Kündigung bereits am 13. April dem Arbeitgeber zugehen muss (zu Beweiszwecken hierzu bitte persönlich unter Zeugen übergeben oder per Einschreiben/Rückschein; dann aber Zustellungszeit durch Post berücksichtigen).
Damit endet Ihr Arbeitsverhältnis am 15. April 2006 und Sie können am nächsten Tag bei Ihrem neuen Arbeitgeber anfangen.
Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich – wie Sie das auch richtig gemacht haben – nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG: Es steht Ihnen also ein (Teil-)Urlaubsanspruch von (4,5/12 * 30) 11,25 Tagen zu. Hinsichtlich der 0,25 Tage ist eine stundenweise Freistellung durch Ihren Arbeitgeber zulässig. Nur bei 0,5 Tagen wird aufgerundet (vgl. § 5 Abs. 2 BUrlG)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ich unterstelle zunächst, dass keine von § 622 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Natur besteht. Nach § 622 Abs. 4 und Abs. 5 BGB wäre dies zulässig. Prüfen Sie das bitte gegebenenfalls.
Ihre Kündigungsfrist bemisst sich nach Abs.1 des § 622 (Abs. 2 gilt nur für den Arbeitgeber oder wenn eine Abweichung vereinbarte worden ist, s. o.). Damit gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15.05.2006. Richtig ist, dass die Kündigung bereits am 13. April dem Arbeitgeber zugehen muss (zu Beweiszwecken hierzu bitte persönlich unter Zeugen übergeben oder per Einschreiben/Rückschein; dann aber Zustellungszeit durch Post berücksichtigen).
Damit endet Ihr Arbeitsverhältnis am 15. April 2006 und Sie können am nächsten Tag bei Ihrem neuen Arbeitgeber anfangen.
Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich – wie Sie das auch richtig gemacht haben – nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG: Es steht Ihnen also ein (Teil-)Urlaubsanspruch von (4,5/12 * 30) 11,25 Tagen zu. Hinsichtlich der 0,25 Tage ist eine stundenweise Freistellung durch Ihren Arbeitgeber zulässig. Nur bei 0,5 Tagen wird aufgerundet (vgl. § 5 Abs. 2 BUrlG)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
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