Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der Gewährung von Urlaub grundsätzlich die zeitlichen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf die Gewährung von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen einmal gewährten Urlaub nicht widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt. Allerdings ist Folgendes zu beachten: Dem Arbeitnehmer steht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 30.6. des laufenden Jahres regelmäßig nur ein Anspruch auf Teilurlaub in dem Umfang zu, der der tatsächlichen Beschäftigungsdauer entspricht (§ 5 BUrlG). Das heißt, stehen Ihnen bei einer Kündigung zum 1. April nur 8 Tage Urlaub zu, haben Sie keinen Anspruch darauf, für 11 Tage Urlaub und damit auch Urlaubsvergütung zu erhalten. Haben Sie den Urlaub bei Ausspruch der Kündigung noch nicht angetreten, ist der Arbeitgeber berechtigt, den zu viel gewährten Urlaub (in Ihrem Fall die zusätzlichen 3 Tage) „zurückzufordern“ (sog. Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Entsprechend würde sich auch Ihr Anspruch auf die Urlaubsvergütung verkürzen. Treten Sie dennoch Ihren Urlaub an, würde dies den Arbeitgeber zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Sollte Ihr Arbeitgeber den bereits gewährten Urlaub insgesamt widerrufen, wenn Sie kündigen, könnten Sie Ihren Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung (in dem Ihnen tatsächlich zustehenden Umfang) verklagen.
Selbstverständlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln, ob er Sie für die benötigten 3 zusätzlichen Tage von der Arbeit freistellt und Sie auf Ihren Lohnanspruch insoweit verzichten. Eine Pflicht zur Freistellung besteht jedoch seitens des Arbeitsgebers grundsätzlich nicht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der Gewährung von Urlaub grundsätzlich die zeitlichen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf die Gewährung von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer, sozial schutzwürdigerer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber einen einmal gewährten Urlaub nicht widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt. Allerdings ist Folgendes zu beachten: Dem Arbeitnehmer steht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 30.6. des laufenden Jahres regelmäßig nur ein Anspruch auf Teilurlaub in dem Umfang zu, der der tatsächlichen Beschäftigungsdauer entspricht (§ 5 BUrlG). Das heißt, stehen Ihnen bei einer Kündigung zum 1. April nur 8 Tage Urlaub zu, haben Sie keinen Anspruch darauf, für 11 Tage Urlaub und damit auch Urlaubsvergütung zu erhalten. Haben Sie den Urlaub bei Ausspruch der Kündigung noch nicht angetreten, ist der Arbeitgeber berechtigt, den zu viel gewährten Urlaub (in Ihrem Fall die zusätzlichen 3 Tage) „zurückzufordern“ (sog. Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Entsprechend würde sich auch Ihr Anspruch auf die Urlaubsvergütung verkürzen. Treten Sie dennoch Ihren Urlaub an, würde dies den Arbeitgeber zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Sollte Ihr Arbeitgeber den bereits gewährten Urlaub insgesamt widerrufen, wenn Sie kündigen, könnten Sie Ihren Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung (in dem Ihnen tatsächlich zustehenden Umfang) verklagen.
Selbstverständlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln, ob er Sie für die benötigten 3 zusätzlichen Tage von der Arbeit freistellt und Sie auf Ihren Lohnanspruch insoweit verzichten. Eine Pflicht zur Freistellung besteht jedoch seitens des Arbeitsgebers grundsätzlich nicht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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