Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Zwar gibt es einige Gerichte, die - zumindest für Funknetzwerke - eine Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Downloads oder Uploads ablehnen. Diese Gerichte sind jedoch in der Minderheit. Der urheberrechtsverletzende Download oder Upload von Dateien stellt eine unerlaubte Handlung dar, für die örtlich jedes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Da der Upload von jedem Ort mit Internetanschluss in Deutschland abrufbar ist kann für die Ansprüche aus der Verletzung jedes örtlich zuständige Gericht angerufen werden. Für die Haftung von Eltern für ihre Kinder hat z. B. das Landgericht München ausgesprochen, dass Eltern unter dem Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung für das Verhalten Ihrer Kinder haften (LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07 (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1658)). Es hat zugleich ausgesprochen, dass Kinder auch - jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr - selbst haften. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass andere Gerichte diese Rechtsprechung übernehmen. Danach dürfte dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch gegen Sie und Ihren Sohn bestehen, der jedenfalls am Landgericht München I gute Erfolgsaussichten hat.
Es ist daher zu befürchten, dass Ihrem Sohn auch noch eine Abmahnung zugeht, wenn Sie dessen Täterschaft offenbaren. Es dürfte sich daher anbieten, die Unterwerfungserklärung abzugeben und die Kosten zu bezahlen, um Weiterungen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine zufriedenstellende Antwort gegeben zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Zwar gibt es einige Gerichte, die - zumindest für Funknetzwerke - eine Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Downloads oder Uploads ablehnen. Diese Gerichte sind jedoch in der Minderheit. Der urheberrechtsverletzende Download oder Upload von Dateien stellt eine unerlaubte Handlung dar, für die örtlich jedes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Da der Upload von jedem Ort mit Internetanschluss in Deutschland abrufbar ist kann für die Ansprüche aus der Verletzung jedes örtlich zuständige Gericht angerufen werden. Für die Haftung von Eltern für ihre Kinder hat z. B. das Landgericht München ausgesprochen, dass Eltern unter dem Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung für das Verhalten Ihrer Kinder haften (LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07 (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1658)). Es hat zugleich ausgesprochen, dass Kinder auch - jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr - selbst haften. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass andere Gerichte diese Rechtsprechung übernehmen. Danach dürfte dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch gegen Sie und Ihren Sohn bestehen, der jedenfalls am Landgericht München I gute Erfolgsaussichten hat.
Es ist daher zu befürchten, dass Ihrem Sohn auch noch eine Abmahnung zugeht, wenn Sie dessen Täterschaft offenbaren. Es dürfte sich daher anbieten, die Unterwerfungserklärung abzugeben und die Kosten zu bezahlen, um Weiterungen zu vermeiden.
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