Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage und darf Ihnen diese wie folgt beantworten:
Vorab weise ich Sie darauf hin, dass Sie im Zivilrecht (insbesondere im Zivilprozess) der Wahrheitspflicht unterliegen. Durch wahrheitswidrige Angaben über die Dauer der Nutzung des wegen Verletzung des Urheberrechts abgemahnten Lichtbildes können Sie sich des (versuchten) Betruges, sowie im Rahmen des Zivilprozesses beispielsweise des (versuchten) Prozessbetruges oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig machen.
Aus diesem Grunde rate ich Ihnen dringend, hier wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Die Tatsache, dass Sie nicht mehr genau wissen, wie lange Sie das Lichtbild nutzten, ist insbesondere im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf nachvollziehbar. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, eben dies der Gegenseite mitzuteilen und ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Bei einem solchen sollten auch Ihre Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden. Nach meiner Erfahrung sind die Rechteinhaber insbesondere bei einkommensschwachen Gegnern (Studenten, Hartz IV- Empfängern u.a.) sowohl im Hinblick auf die geltend gemachten Lizenzgebühren und Anwaltskosten, als auch bezüglich einer einzuräumenden Ratenzahlungsvereinbarung in aller Regel entgegenkommend.
Der Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen wird im Wege der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber die Lizenzgebühr verlangen kann, die die Vertragspartner bei einem tatsächlichen Vertragsabschluss vereinbart hätten. Die Höhe des Vergleichsangebots sollte sich demnach an der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Lizenzgebühr orientieren. Die Rechtsprechung zieht hier zu dies Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) heran.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämpf,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe ein Teil ihrer Antwort leider nicht ganz: Bitte so einfach wie möglich erklären :)
"Die Tatsache, dass Sie nicht mehr genau wissen, wie lange Sie das Lichtbild nutzten, ist insbesondere im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf nachvollziehbar. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, eben dies der Gegenseite mitzuteilen und ein Vergleichsangebot zu unterbreiten."
"inzwischen eingetretener Zeitablauf"? Meinen Sie von 2009 bis heute?
"Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, eben dies der Gegenseite mitzuteilen und ein Vergleichsangebot zu unterbreiten."
Was soll ich der Gegenseite genau mitteilen?
Vergleichsangebot? Der kommt doch erst wenn ich von dem Anwalt die Kosten bekomme, oder? Sie wollen erst mal Auskunft über die Dauer und woher ich das Bild habe.
Danke.
Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Nachfragen darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Ja, es war der Zeitraum von 2009 bis zum heutigen Tage gemeint.
2. Sie sollten dem Gegner einen Betrage anbieten, den Sie bereit sind zu zahlen, um die Sache zu erledigen und einen weiterführenden Rechtsstreit zu vermeiden.
3. Da Sie den Zeitraum nicht nennen können, in welchem Sie das Lichtbild verwendeten, können Sie die weitere Auseinandersetzung (möglicher Weise) durch die Unterbreitung eines Vergleichsangebots beenden oder zumindest verkürzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt