Sehr geehrter Fragesteller,
die Beantwortung Ihrer Fragen steht und fällt mit dem genauen Inhalt des erwähnten Rahmenvertrages:
Sie schreiben zunächst, dass dieser Vertrag noch bestehe, da der Vertragspartner sich weigert, Ihrer Kündigung zuzustimmen.
Eine Kündigung ist grundsätzlich eine einseitige Erklärung. Dies bedeutet, eine Zustimmung des Vertragspartner ist nicht vonnöten, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorgelegen haben. Hierbei kann es sich um eine ordentliche Kündigung handeln; dies ist eine Kündigung, bei der bestimmte vorher festgelegte Fristen einzuhalten sind oder um eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung. Letztere kommt bei schwerwiegenden Verstößen des Vertragspartners in Betracht. Gerne können Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion präzisieren, wie genau die Zusammenarbeit beendet worden ist.
Unterstellt, dass Ihre Kündigung wirksam erklärt werden konnte, besteht kein Rahmenvertrag mehr und damit in jedem Fall keine Berechtigung des ehemaligen Vertragspartners zur Nutzung von Bild und Logo. Sie können eine Abmahnung, gerichtet auf Unterlassung der Nutzung und evtl. Schadensersatz aussprechen lassen. Hierbei entstehende Anwaltskosten wären vom Vertragspartner als Teil des Ihnen entstandenen Schadens zu ersetzen.
Für den Fall, dass bereits der Rahmenvertrag selber keine wirksame Grundlage für eine Nutzung von Bild / Logo durch Ihren Geschäftspartner ist, kann eine Abmahnung unabhängig davon erfolgen, ob der Rahmenvertrag wirkam gekündigt worden ist oder nicht.
Der Rahmenvertrag enthält keine expliziten Angaben über die Einräumung eines Nutzungsrechts. Nur dann, wenn Ihr Geschäftspartner zur Erfüllung seiner sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Pflichten notwendigerweise auf die Nutzung Ihres Bildes / Logos angewiesen ist, wird man davon ausgehen können, dass die Nutzung - jedenfalls in der Vergangenheit - rechtmäßig erfolgt ist.
Sie sollten den Rahmenvertrag daher unter Berücksichtigung der o.g. Stichpunkte prüfen lassen. Insgesamt fällt meine erste Einschätzung so aus, dass Ihnen wahrscheinlich ein Unterlassungsanspruch zusteht, den Sie mittels einer Abmahnung und nötigenfalls einem sich anschließenden Gerichtsverfahren durchsetzen können.
Ich verweise nochmals auf die Nachfragefunktion, die zur Beseitigung von Unklarheiten gedacht ist. Für eine weitere Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen können Sie sich gerne an mich wenden; das hier eingesetzte Honorar würde auf weitere Kosten angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt