Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworten.
Ohne genaue Kenntnis des vorliegenden Falls möchte ich mich eher zurückhaltend äußern. Wenn der Anwalt, was ich mir bei den qualifizierten antwortenden Kollegen bei fea kaum vorstellen kann, aufgrund seiner „Nichtleistung“ einen Vermögensschaden bei Ihnen verursacht hat, können Sie Ihn dafür in Regress nehmen. Dies allerdings grds. nur, wenn die Nichtleistung nicht aufgrund eines Zahlungsverzuges oder anderen Fehlers Ihrerseits beruht.
Darüber hinaus wird Ihnen ein Anwaltsverschulden zugerechnet; soweit also ein rechtskräftiger Titel vorliegt, werden Sie auch zahlen müssen. Sie sollten dies umso eher, um die ZV abzuwenden! Mehr dazu werden Sie nur von einem Kollegen vor Ort erfahren, wenn dieser die genauen Umstände prüft. Mehr lässt sich im Rahmen dieser ersten Anfrage unter Berücksichtigung des Einsatzes (s. Hilfe-Knopf) nicht leisten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworten.
Ohne genaue Kenntnis des vorliegenden Falls möchte ich mich eher zurückhaltend äußern. Wenn der Anwalt, was ich mir bei den qualifizierten antwortenden Kollegen bei fea kaum vorstellen kann, aufgrund seiner „Nichtleistung“ einen Vermögensschaden bei Ihnen verursacht hat, können Sie Ihn dafür in Regress nehmen. Dies allerdings grds. nur, wenn die Nichtleistung nicht aufgrund eines Zahlungsverzuges oder anderen Fehlers Ihrerseits beruht.
Darüber hinaus wird Ihnen ein Anwaltsverschulden zugerechnet; soweit also ein rechtskräftiger Titel vorliegt, werden Sie auch zahlen müssen. Sie sollten dies umso eher, um die ZV abzuwenden! Mehr dazu werden Sie nur von einem Kollegen vor Ort erfahren, wenn dieser die genauen Umstände prüft. Mehr lässt sich im Rahmen dieser ersten Anfrage unter Berücksichtigung des Einsatzes (s. Hilfe-Knopf) nicht leisten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>