vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe in meinen nachfolgenden Ausführungen mangels anderer Angaben davon aus, dass die an Sie getätigten Zahlungen nicht in vollem Umfang für Sie bestimmt waren, Sie diesen Umstand jedoch zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht erkennen konnten und schließlich auch nicht erkannt haben.
1) strafrechtliche Würdigung
Der Tatbestand der Unterschlagung setzt objektiv voraus, dass Sie keinen Anspruch auf einen Teil des Geldes hatten und Sie sich dieses dennoch angeeignet haben. Subjektiv muss dies jedoch vorsätzlich geschehen. Da Sie aber nicht wussten, dass es sich auch um Zahlungen für einen Dritten gehandelt hat, scheidet der Tatbestand der Unterschlagung aus. Ich gehe davon aus, dass bis heute nicht ganz klar sein dürfte, wem nun welche Zahlungen zustehen oder haben Sie andere Informationen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Geldes nicht für Sie bestimmt war?
2) Herausgabeanspruch
Dieser ergibt sich für den Dritten aus § 812 BGB welchen ich zunächst zitieren möchte:
"§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses."
Sollten Sie Zahlungen tatsächlich ohne rechtlichen Grund, also ohne Anspruch auf einen Teil der Konkursmasse, erhalten haben, wären Sie verpflichtet, diese an den wahren Berechtigten herauszugeben.
Dies übrigens auch, wenn sich erst jetzt herausstellt, dass eine überhöhte Zahlung erfolgte und Sie über den Geldbetrag auch noch verfügen, also nicht entreichert sind.
3)Verjährung
Der Herausgabeanspruch verjährt nach der regelmäßigen verjährungsfrist innerhalb 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Herausgabeansprüche bis zum Jahr 2002, sind demnach bereits ab 01.01.2006 verjährt.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Zahlungen gutgläubig gewesen sind, wovon ich selbstverständlich ausgehe.
Bei Erlangung der Geldbeträge durch Unterschlagung würde folgende Vorschrift gelten:
"§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."
Hier würde die Verjährung frühestens erst 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs einsetzen.
Ich gehe davon aus, dass sich der Dritte dieses Umstandes bewußt ist und deshalb nun versucht, Ihnen eine Unterschlagung unter zu jubeln.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.Der Basiszinssatz beträgt derzeit 1,37 % müsste aber für die jeweiligen Zeiträume jeweils ermittelt werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Herzlichen Dank Herr Kah für die umfassende Antwort.
Ihre Nachfrage "andere Informationen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Geldes nicht für Sie bestimmt war?:
1.Mir war aus der Verhandlung bekannt dass zahlreiche Geschädigte betroffen sind. 2. Lediglich im Schreiben vom ..8. 1994 (verjährt?)
wurde die Gesamthöhe der Vermögensanlage mit ...DM genannt aus der eine Quote von 9,999% errechnet worden sei. Was einem Gesamtbetrag von ...DM entspricht. Bei meinem Anlagebetrag errechne sich ein Quotenteil von...DM -Verrechnungsscheck lag bei. Ich habe mich darauf verlassen dass diese Berechnung stimmt. Der Dritte Gläubiger (und Sie haben recht -rechnet mann spitz die angelegte Summe stimmt der Anlagebetrag nicht mit der Summe des jetzt bekannten Gläubiger und meiner Anteilssumme überein, sondern es müsste mindesten noch ein weiterer, mir jetzt noch unbekannter Gläubiger betroffen sein- ich werde mich hier an die Sammel-Gläubigerin wenden die die Zuteilungen veranlasst hat und jetzt offenbar Falschzuteilungen vorgenommen hat )
Und genau auf dieses Schreiben beruft sich jetzt der 3. Gläubiger "ich hätte an der Quote erkennen können daß der Auszahlungsbertrag nicht für mich allein bestimmt war- mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Unterschlagung! Zu erwähnen ist noch daß ich 1994 oder 1995 diesen Gläubiger (für den ich als Geldüberbringer der Einlage fungiert hatte) auf Nachfrage - "ob ich Geld erhalten habe", dieses bejaht habe mit der Anmerkung daß ich die Berechnung aber nicht nachvollziehen kann. Weiter Nachfragen bei mir oder der Sammelgläubigerin sind durch ihn damals nicht erfolgt!?
Bei den darauffolgenden Abschlagszahlungen (1996, 98, 2005) enthielten die Anschreiben nur noch Hinweise auf die Quotenhöhe zum Anlagebertrag mit der für mich errechneten Quote- Anlage Scheck. War ich hier zu nachlässig?
Herzlichen Dank
Ich hoffe dass trotz der langen erklärenden Ausführungen für Sie eine kurze Antwort möglich ist
Für eine vorsätzliche Unterschlagung ist wohl kein Raum. Soweit Sie etwas hätten erkennen müssen, bleibt allenfalls Raum für eine fahrlässige Begehungsweise. Diese ist bei einer Unterschlagung aber nicht möglich. Durch die Mitteilung des Eingangs der Zahlung an den Dritten, dürfte auch die sog. Zueignungsabsicht bei Ihnen entfallen, so dass subjektiv keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung vorliegt. Dies wirkt sich dann entsprechend auf die Verjährung aus, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe.