Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung sind Sie sich nicht über den Inhalt des Vertrages einig geworden. Deshalb ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Dass sie nun weiter nach einer anderen Wohnung suchen muss, ist ihr eigenes Risiko. Ansprüche gegen Sie hätte sie nur, wenn Sie eine vertragliche oder vorvertragliche Pflicht verletzt hätten. Das sehe ich hier aber nicht. Sie hat daher keine Ansprüche gegen Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was wäre dann eine Verletzung der Vertragliche oder Vorvertragliche Pflicht ?
Sie gibt an, dass sie dachte, dass in der Miete pauschal alles inbegriffen ist, auch wenn sie viel mehr heizen würde zb als der Durchschnitt verbrauch für eine Person.
Diese habe ich berechnet und lediglich hinzugefügt, dass bei eventuellen Nachzahlungen sie dafür aufkommen muss.
Nun besteht sie darauf, da sie wegen der Zusage ihre jetzige Kündigung selbst gekündigt hat, ich für eventuelle Mehrkosten für sie zuständig bin.
Würde mich über eine nochmalige Antwort sehr freuen, da mir nicht klar ist was eine vorvertragliche oder vertragliche Verletzung gemeint ist.
Herzlichen Dank.
Wenn sie bereits gekündigt hat, geht das grundsätzlich zu ihren eigenen Lasten. Es lässt sich nicht pauschal definieren, was eine Pflichtverletzung ist, das hängt immer stark vom Einzelfall ab. In Ihrem Fall sehe ich aber keine Pflichtverletzung, da Sie lediglich die Betriebskostenfrage noch regeln wollten, was Ihr gutes Recht ist. Sollte sie mit Ansprüchen an Sie herantreten, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten Email Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt