16. Juli 2005
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11:30
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei einem monatlichen Nettoverdienst von € 13.000 schuldet der Unterhaltspflichtige nach der Düsseldorfer Tabelle für das 2-jährige Kind Unterhalt in Höhe von € 408, für das 7-jährige Kind in Höhe von € 494.
Der Unterhalt für die Ehefrau wird sich nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht richten, in dessen Bezirk sie wohnhaft ist. In der Regel werden dies 3/7 des anrechenbaren Einkommens sein, allerdings stellen die sog. "ehelichen Verhältnisse" eine Obergrenze dar. Es wird also darauf ankommen, welches Einkommen während der Ehe vorhanden war. Ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände ist eine Abschätzung, ob die Unterhaltszahlungen nun erhöht werden, daher nicht möglich.
Nach Scheidung und neuer Eheschließung wird der Ehemann der neuen Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein, so daß auch dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sein wird.
Sollte Ihre Freundin erneut heiraten, würde der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann entfallen, da ihr dann primär ein Anspruch gegen den neuen Ehemann zustehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht