Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage:
Mit dem Abbruch der Schulausbildung handelt es sich bei Ihrer Tochter nicht mehr um ein privilegiert volljähriges Kind. Das gilt selbst dann, wenn Ihre Tochter eine Ausbildung beginnt. Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass das Kind sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Zu beachten ist auch, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt entfällt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird damit auch barunterhaltspflichtig. Beide Eltern haften nun anteilig für den Unterhalt nach Ihren Vermögensverhältnissen gemäß § 1606 III 1 BGB.
Sie können gegenüber Ihrer Tochter nun einen Selbstbehalt in Höhe von 1100 € nach der Düsseldorfer Tabelle 2005 geltend machen.
Bis zu dieser Höhe müssen dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben. Soweit das Einkommen nicht benötigt wird, weil sein angemessener Bedarf durch den vom neuen Partner geleisteten Familienunterhalt gesichert ist, müssen Einkünfte, die darüber hinaus gehen, auch Volljährigen gegenüber für Unterhaltszwecke verwendet werden. Ob das bei Ihnen der Fall ist, könnte ich nur bei genauerer Sachverhaltskenntnis beurteilen.
Solange Sie ein minderjähriges Kind betreuen, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, eine Tätigkeit aufzunehmen, um Ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrer volljährigen Tochter nachzukommen. Grund hierfür ist, dass der Minderjährigenunterhalt, der auch durch Betreuung erbracht werden kann, vorrangig ist.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die Zahlungen wären gegenüber Ihrer Tochter und nicht gegenüber Ihrem geschiedenen Mann zu leisten.
Zu Ihrer dritten Frage:
Überschreitet Ihr Einkommen den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von 1100 €, so kann bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter folgendes gesagt werden: Volljährige erhalten nur insoweit Unterhalt, als durch das Einkommen des pflichtigen Elternteils alle vorrangigen Unterhaltsansprüche gedeckt sind. Der Volljährige kann nur die Differenz zwischen dem verbleibenden Einkommen und dem angemessenen Selbstbehalt beanspruchen. Ab Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind verpflichtet, die Lebensplanung so zu gestalten, dass es möglichst bald von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig ist. Ein volljähriges Kind gilt dann als bedürftig, solange es sich berechtigterweise einer Berufsausbildung unterzieht.
Wenn eine Berufsausbildung begonnen wird, dann muss das volljährige Kind diese zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden. Geschuldet ist auch nur eine Berufsausbildung. Ein volljähriges Kind, das den Schulbesuch einstellt, muss primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Somit sind Sie nicht mehr zum Unterhalt gegenüber Ihrer Tochter verpflichtet, solange diese keine Berufsausbildung beginnt.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Fragen.
Ich nutze die Nachfrage, um auf folgenden Absatz zurückzukommen.
“Soweit das Einkommen nicht benötigt wird, weil sein angemessener Bedarf durch den vom neuen Partner geleisteten Familienunterhalt gesichert ist, müssen Einkünfte, die darüber hinaus gehen, auch Volljährigen gegenüber für Unterhaltszwecke verwendet werden. Ob das bei Ihnen der Fall ist, könnte ich nur bei genauerer Sachverhaltskenntnis beurteilen.“
Ein kurzer Überblick über meine persönliche Situation, der zur Beantwortung der Frage hoffentlich von Nutzen ist.
Ich lebe mit dem Vater meines 1,5-jährigen Sohnes zusammen in einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft. Das Einkommen meines Partners beträgt monatlich. ca. 4200,00 Euro.
Davon gehen ca. 350,00 Euro Unterhaltszahlungen für seinen 16-jährigen Sohn ab, sowie Fahrkosten zur Arbeit und Verpflichtungen für sein Eigenheim. Momentan habe ich kein eigenes Einkommen, wenn man vom Kindergeld für meinen Sohn absieht.
Kommt obiger Passus in meiner speziellen Situation zum Tragen und inwieweit.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Auch wenn Sie gegenüber Ihrem Lebenspartner aufgrund der Betreuung des minderjährigen Kindes einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hätten (der bar ausgezahlt wird), der den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern überschreiten würde, so müssten Sie die Differenz nicht für Unterhaltszahlungen an Ihre volljährige Tochter verwenden. Hierfür sind nur Ihre eigenen Einkünfte heranzuziehen. (anders wiederum, wenn Ihre volljährige Tochter minderjährig wäre) Da Sie momentan kein Einkommen haben, sind Sie auch nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Anders wäre es eventuell, wenn Sie anfangen zu arbeiten und z.Bsp. 800 € netto monatlich verdienen. Dann könnte man den Selbstbehalt von 1100 € als durch das Zusammenleben mit Ihrem gut verdienenden Partner als gedeckt ansehen und die 800 € müssten für Unterhaltszahlungen an die volljährige Tochter berücksichtigt werden.
Auch wenn Sie gegenüber Ihrem Lebenspartner aufgrund der Betreuung des minderjährigen Kindes einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hätten (der bar ausgezahlt wird), der den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern überschreiten würde, so müssten Sie die Differenz nicht für Unterhaltszahlungen an Ihre volljährige Tochter verwenden. Hierfür sind nur Ihre eigenen Einkünfte heranzuziehen. (anders wiederum, wenn Ihre volljährige Tochter minderjährig wäre) Da Sie momentan kein Einkommen haben, sind Sie auch nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Anders wäre es eventuell, wenn Sie anfangen zu arbeiten und z.Bsp. 800 € netto monatlich verdienen. Dann könnte man den Selbstbehalt von 1100 € als durch das Zusammenleben mit Ihrem gut verdienenden Partner als gedeckt ansehen und die 800 € müssten für Unterhaltszahlungen an die volljährige Tochter berücksichtigt werden.