20. März 2007
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13:04
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
zu 1) Formal sind Sie zwar als Nichtselbständiger einzustufen, soweit Sie ein regelmäßiges Geschäftsführergehalt beziehen. Es wäre allerdings zu prüfen, ob Sie als "verkappter Selbständiger" einzustufen sind, dessen Gehalt von den Erträgen der GmbH direkt abhängt und dessen Einkommen unmittelbar an das Einkommen der GmbH angepasst werden kann. Dies hängt von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und Ihres Geschäftsführervertrages ab. In diesem Fall würden Sie einem Kaufmann oder Freiberufler gleich gestellt werden, der seine Entnahmen direkt an die Gewinnsituation anpasst.
Die Gegenseite hat deshalb das Recht, wie bei einem Selbständigen die Vorlage aller Unterlagen zu fordern, um die o.g. Punkte prüfen zu können.
zu 2) Der Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen steht Ihnen dann zu, wenn solche Aufwendungen tatsächlich anfallen und nicht von der GmbH erstattet werden. Häufig bestehen die berufsbedingten Aufwendungen z.B. in den Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz. Sofern Sie ein Geschäftsfahrzeug benutzen, welches von der GmbH bezahlt wird, fallen hierfür keine (zusätzlich aus Ihrem Geschäftsführergehalt zu tragenden) Aufwendungen an.
zu 3) Die Aufforderung der Gegenseite zur Vorlage von Jahresabschlüssen ist nicht zu beanstanden, da hieraus ersichtlich wird, wie sich die Einkommens - und Vermögenssituation der GmbH darstellt. Es gelten unterhaltsrechtlich z.T. andere Regeln für die Einkommensermittlung als dies nach Steuerrecht der Fall ist. So werden Anschaffungen und Abschreibungen z.T. anders bewertet und es kann geprüft werden, ob Gewinne erwirtschaftet wurden oder sonstige Gründe vorliegen, die zur "Vermeidung" von Gewinnen geführt haben. Letztendlich möchte die Gegenseite prüfen, ob Tricks angewendet wurden, um die Gewinnsituation künstlich niedrig zu halten. Dieses Recht steht der Gegenseite zu.
zu 4) Es wird der Mittelwert der 3 Jahre genommen. Damit sollen Schwankungen, die bei Selbständigen üblich sind und das Ergebnis verzerren könnten, ausgeglichen werden.
zu 5) Die Gegenseite hat bei den Einkommensnachweisen einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Es handelt sich um zwei getrennte Ansprüche. Sofern die Gegenseite also (auch) Belege verlangt, müssen Sie diese vorlegen. Insbesondere bei Abzügen, die Sie geltend machen, sind Sie für Grund und Höhe der Abzüge beweispflichtig. Deshalb liegt es in Ihrem eigenen Interesse, diese Positionen nachzuweisen, da sie ansonsten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden müssen.
zu 6) Die Rechtsprechung setzt beim Wohnwert die "objektive Marktmiete" an. Insofern wäre eine Heranziehung des Mietspiegels durchaus sachgerecht. Sie sollten sich von der Gegenseite erläutern lassen, aus welchem Grund hier ein über dem Mietspiegel liegender Wohnwert angesetzt wird. Mit diesen Argumenten kann man sich dann auseinander setzen
Naturgemäß wird die Anwältin der Gegenseite in der Unterhaltsberechnung alle Aspekte zu Gunsten der Kinder berücksichtigen. Dies ist ihre Aufgabe und entspricht der Rollenverteilung. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass Sie die Berechnung so auch akzeptieren müssen. Ihr/e eigene/r Anwalt /Anwältin wird dann eine Berechnung zu Ihren Gunsten fertigen. Entweder Sie einigen sich mit der Gegenseite dann freiwillig auf einen Unterhaltsbetrag oder es muss von einem Gericht entschieden werden, welche Positionen in der Berechnung in welcher Höhe anerkannt werden könnnen.
Sollte die Gegenseite also eine Titulierung verlangen, so empfehle ich Ihnen dringend, vorher nochmals ausführlichen anwaltlichen Rat unter Berücksichtigung aller Umstände Ihres Einzelfalles einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht