Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Ansicht nach sind Sie bereits jetzt Ihrem Sohn gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig.
Maßgebliche Vorschrift ist § 1610 Abs. 2 BGB. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, das Kind muss durch Nachgehen einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen angemessenen Lebensbedarf sorgen. Diese Erwerbsobliegenheit "ruht", wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Dann ist nach § 1610 Abs. 2 BGB Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, um dem Kind eine seiner Begabung angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen.
Zu den Obliegenheiten des Kindes gehört die planvolle und zielstrebige Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung. Auch sollte diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu einem Abschluss gebracht werden.
Verletzt das Kind diese Obliegenheiten nachhaltig und über einen längeren Zeitraum, kann den Eltern weiterer Unterhalt nicht mehr zugemutet werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1618 a BGB.
Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Rechtsprechung dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugesteht, um ihm die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern und die Suche nach einem Ausbildungsplatz zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch nicht bereits deshalb verwirkt wird, weil ein Ausbildungsplatzwechsel bzw. ein Abbruch der Erstausbildung vorgenommen wird, wenn der Wechsel auf sachlichen Gründen beruht.
In Ihrem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass Ihr Sohn bereits zwei Ausbildungen angefangen und auch in der zweiten Ausbildung wieder innerhalb der Probezeit gekündigt wurde. Er hat also den Verlust der Ausbildungsstellen selbst herbeigeführt. Darüber hinaus bemüht er sich nach Ihren Angaben auch nicht innerhalb des ihm Zumutbaren um einen neuen Ausbildungsplatz. Ist das erstrebte Ausbildungsziel zweimal verfehlt worden, ist im allgemeinen von unzureichenden Fähigkeiten oder nicht hinreichendem Leistungswillen auszugehen, OLG Schleswig 8 UF 106/83 vom 24.09.1985. Dies fällt dann nicht mehr unter die Orientierungsphase. Der Unterhaltsanspruch ist dann verwirkt.
Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgend, bedeutet dies für Ihren Sohn, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen und nunmehr durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken muss.
Ich würde Ihnen daher raten, die Unterhaltszahlung einzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Ansicht nach sind Sie bereits jetzt Ihrem Sohn gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig.
Maßgebliche Vorschrift ist § 1610 Abs. 2 BGB. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, das Kind muss durch Nachgehen einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen angemessenen Lebensbedarf sorgen. Diese Erwerbsobliegenheit "ruht", wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Dann ist nach § 1610 Abs. 2 BGB Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, um dem Kind eine seiner Begabung angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen.
Zu den Obliegenheiten des Kindes gehört die planvolle und zielstrebige Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung. Auch sollte diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu einem Abschluss gebracht werden.
Verletzt das Kind diese Obliegenheiten nachhaltig und über einen längeren Zeitraum, kann den Eltern weiterer Unterhalt nicht mehr zugemutet werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1618 a BGB.
Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Rechtsprechung dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugesteht, um ihm die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern und die Suche nach einem Ausbildungsplatz zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch nicht bereits deshalb verwirkt wird, weil ein Ausbildungsplatzwechsel bzw. ein Abbruch der Erstausbildung vorgenommen wird, wenn der Wechsel auf sachlichen Gründen beruht.
In Ihrem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass Ihr Sohn bereits zwei Ausbildungen angefangen und auch in der zweiten Ausbildung wieder innerhalb der Probezeit gekündigt wurde. Er hat also den Verlust der Ausbildungsstellen selbst herbeigeführt. Darüber hinaus bemüht er sich nach Ihren Angaben auch nicht innerhalb des ihm Zumutbaren um einen neuen Ausbildungsplatz. Ist das erstrebte Ausbildungsziel zweimal verfehlt worden, ist im allgemeinen von unzureichenden Fähigkeiten oder nicht hinreichendem Leistungswillen auszugehen, OLG Schleswig 8 UF 106/83 vom 24.09.1985. Dies fällt dann nicht mehr unter die Orientierungsphase. Der Unterhaltsanspruch ist dann verwirkt.
Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgend, bedeutet dies für Ihren Sohn, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen und nunmehr durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken muss.
Ich würde Ihnen daher raten, die Unterhaltszahlung einzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
20. Januar 2015 | 16:53
Vielen besten Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort!
Rückfrage vom Fragesteller
20. Januar 2015 | 16:53
Vielen besten Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Januar 2015 | 17:01
Ich freue mich wenn ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin