Unterhaltsberechtigung des volljährigen Sohnes?

| 20. Januar 2015 13:50 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Hallo und guten Tag,

mein Sohn ist 20 Jahre alt und hat einen Realschulabschluss. Er lebt seit ca. 2009 bei seinem Vater, ich zahle Kindesunterhalt. Im Jahr 2012 hat mein Sohn eine Lehre begonnen, ihm wurde jedoch innerhalt der Probezeit Ende 2012 gekündigt. Im ersten Halbjahr des Jahres 2012 war er beschäftungslos. Ab Mitte 2013 bis Mitte 2014 besuchte er eine Höhere Handelsschule. Danach begann er eine weitere Lehre, dort wurde ihm auch zum Ende des Jahres (2014) gekündigt (vor Ende der Probezeit). Momentan ist er beschäftigungslos, sucht (mit wenigen Bewerbungen) eine neue Ausbildungsstelle.
Einer bezahlten Beschäftigung geht er derzeit nicht nach.
Wie lange muss ich Unterhalt zahlen, und unter welchen Voraussetzungen? Zu welchem Zeitpunkt bzw. nach Eintritt welcher Bedingung (mit AUSNAHME einer abgeschlossenen Ausbildung) ist die Unterhaltsberechtigung meines Sohnes verwirkt?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meiner Ansicht nach sind Sie bereits jetzt Ihrem Sohn gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig.

Maßgebliche Vorschrift ist § 1610 Abs. 2 BGB. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, das Kind muss durch Nachgehen einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen angemessenen Lebensbedarf sorgen. Diese Erwerbsobliegenheit "ruht", wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Dann ist nach § 1610 Abs. 2 BGB Ausbildungsunterhalt zu bezahlen, um dem Kind eine seiner Begabung angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen.

Zu den Obliegenheiten des Kindes gehört die planvolle und zielstrebige Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung. Auch sollte diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu einem Abschluss gebracht werden.

Verletzt das Kind diese Obliegenheiten nachhaltig und über einen längeren Zeitraum, kann den Eltern weiterer Unterhalt nicht mehr zugemutet werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, § 1618 a BGB.

Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Rechtsprechung dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugesteht, um ihm die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern und die Suche nach einem Ausbildungsplatz zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch nicht bereits deshalb verwirkt wird, weil ein Ausbildungsplatzwechsel bzw. ein Abbruch der Erstausbildung vorgenommen wird, wenn der Wechsel auf sachlichen Gründen beruht.

In Ihrem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass Ihr Sohn bereits zwei Ausbildungen angefangen und auch in der zweiten Ausbildung wieder innerhalb der Probezeit gekündigt wurde. Er hat also den Verlust der Ausbildungsstellen selbst herbeigeführt. Darüber hinaus bemüht er sich nach Ihren Angaben auch nicht innerhalb des ihm Zumutbaren um einen neuen Ausbildungsplatz. Ist das erstrebte Ausbildungsziel zweimal verfehlt worden, ist im allgemeinen von unzureichenden Fähigkeiten oder nicht hinreichendem Leistungswillen auszugehen, OLG Schleswig 8 UF 106/83 vom 24.09.1985. Dies fällt dann nicht mehr unter die Orientierungsphase. Der Unterhaltsanspruch ist dann verwirkt.

Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgend, bedeutet dies für Ihren Sohn, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen und nunmehr durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensbedarf decken muss.

Ich würde Ihnen daher raten, die Unterhaltszahlung einzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2015 | 16:53

Vielen besten Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort!

Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2015 | 16:53

Vielen besten Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2015 | 17:01

Ich freue mich wenn ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.

A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2015 | 16:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Meine Frage wurde ausführlich, verständlich und zielorientiert sehr gut beantwortet, vielen Dank!"