Unterhalt trotz Schwerbehinderung?

1. September 2008 22:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wird die Rente und das Pflegegeld einer 100% behinderten und nicht berufstätigen Frau nach der Trennung von ihrem Ehemann auf den ihr zustehenden Unterhalt angerechnet?

Ja, grundsätzlich gilt, dass alle Einkünfte, einschließlich Renten und Pflegegeld, bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Allerdings wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angesehen, wenn es dazu dient, die Kosten für die Pflege und Betreuung der behinderten Person zu decken. Die Rente hingegen zählt zum Einkommen und wird daher bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Allerdings kann es Ausnahmen geben, etwa wenn die Rente sehr niedrig ist oder wenn die behinderte Person aufgrund ihrer Behinderung erhöhte Kosten hat. Insgesamt ist die genaue Berechnung des Unterhalts in solchen Fällen jedoch sehr komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab.

Hallo,
benötige dringend Rat. Mein Ehemann hat mir nach 7 jähriger Ehe erklärt, dass er sich trennen möchte. Wir haben eine 7 jährige Tochter, für die ich wohl Unterhalt bekommen werde, dass sich aus dem Verdienst von ca. 2100 Euro ergibt? Nun steht aber noch die Frage im Raum wie es mit meinem Unterhalt aussieht. Ich bin 100 % behindert, bekomme eine kleine Rente von 500 Euro und ein Pflegegeld ca. 120 Euro im Monat. Wird mir das auf den mir eventuell zustehenden Unterhalt angerechnet? Berufstätig bin ich nicht. Ich bin 47 Jahre und seit der Schwangerschaft nicht mehr berufstätig gewesen...ich fürchte auch in dem Alter wohl kaum eine Anstellung zu finden.....
2. September 2008 | 02:04

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Unter Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen errechnet sich das Nettoeinkommen des Kindesvaters mit EUR 1.995,-, so dass der Kindesunterhalt EUR 278,- beträgt, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde.

In dem Zeitraum der Trennung von Ihrem Ehemann wird Sie grundsätzlich zunächst noch keine Erwerbsobliegenheit treffen, abgesehen davon inwieweit Ihnen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung wie auch der Betreuung Ihrer minderjährigen Tochter überhaupt eine Beschäftigung zugemutet werden kann. Ihnen wird daher ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen Ihrem Einkommen (EUR 620,- / mangels näherer Angaben zu dem Anspruchsgrund des Pflegegeldes gehe für die Unterhaltsberechnung von einer 100 %igen Anrechnung aus) und dem Einkommen Ihres Ehemannes zustehen, wobei der Kindesunterhalt vorab von dem Nettoeinkommen abgezogen wird. Hiernach errechnet sich ein Betrag von rund EUR 470,- (= 3/7 der Differenz aus EUR 1.717,- zu EUR 620,-).

Was den nachehelichen Ehegattenunterhalt betrifft, so wird im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB zu prüfen sein, ob eine Befristung und/oder Beschränkung vorzunehmen ist. Hierbei wird u.a. darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang Sie einen ehebedingten Nachteil erlitten haben, was von Ihrer Berufstätigkeit vor Ihrer Ehe abhängen wird wie auch u.a. davon, wie sich Ihr Erwerbsleben ohne Betreuung der Tochter und der Haushaltsführung gestaltet hätte. Ihre eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund Ihrer Schwerbehinderung werden hierbei zu Ihren Gunsten vorgetragen werden können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2008 | 08:33

Vielen Dank für ihre rasche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.

Für mich wäre abschliessend noch interessant, was passiert, wenn ich keine Arbeit finde, obwohl ich bemüht bin. Muss mein Nochmann dann weiterhin Unterhalt zahlen ?

In der Vergangenheit hat es sich als schwierig heraus gestellt, als Rollstuhlfahrerin eine Anstellung zu bekommen. Des weiteren bin ich ja auch schon etwas älter.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2008 | 10:55

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bitte ich um Verständnis dafür, dass ich erst jetzt dazu komme, Ihre Nachfrage zu beantworten.

Nachdem Sie seit Ihrer Schwangerschaft nicht mehr erwerbstätig waren, werden Sie sich auch im ersten Jahr nach der Trennung nicht auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen müssen. Falls Sie nach der Scheidung durch Vorlage entsprechender Bewerbungen ihre erfolglosen Bemühungen, eine Anstellung zu finden, ausreichend darlegen und belegen können, - wobei Ihnen bis zum 13. Lebensjahr Ihres Kindes grundsätzlich nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten sein wird - wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung kein fiktives Einkommen aufgrund einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit anzurechnen sein. Läßt sich feststellen, dass eine reale Beschäftigungschance aufgrund der Arbeitsmarktlage und Ihren "Hemmnissen" (Alter, Schwerbehinderung) nicht besteht, wird es auf Ihre erfolglosen Erwerbsbemühungen nicht ankommen. D.h. es erfolgt keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Dennoch wird der nacheheliche Unterhalt aller Voraussicht nach befristet werden, wobei sich die Dauer der Unterhaltspflicht wahrscheinlich in einem Rahmen von ca. 3 Jahren halten wird.

Falls Sie eine weitere Beratung oder anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie sich gerne erneut an mich wenden.

Petry-Berger
Rechtsanwältin
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