Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage dreht sich um das Ehegattensplitting und die aufgrund insoweit wegen neuer Heirat (möglicherweise) eingetretene Verbesserung des Netto wegen einer vorteilhaften Steuerklasse. Heiratet ein geschiedener Ehegatte wieder, können er und sein neuer Ehepartner ebenfalls die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG sowie ihre Lohnsteuerklassenkombination nach § 38 b EStG wählen und somit den steuerlichen Splittingvorteil erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass dieser Vorteil bei der neuen Familie verbleiben soll und demnach beim nachehelichen Unterhalt nicht zu berücksichtigen ist.
Diese Wertung ist nach einhelliger Auffassung auf den Kindesunterhalt nicht zu übertragen. Dies wird insbesondere damit begründet, dass das Kind stets an den Einkommensverhältnissen der Familie und des Vaters teilhabe und daher (im Gegensatz zum Abstellen auf die ehelichen Verhältnisse beim nachehelichen Unterhalt) Einkommensverbesserungen auch den Unterhaltsanspruch verbessern. Dies wird auch deshalb angemessen sein, da das Kind auch an den Vorteilen des Splitting ebenso partizipieren soll.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)