Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.
Dies beruht darauf, dass Sie als Unterhalts pflichtiger grundsätzlich den bestmöglichen Unterhalt den Kindern zugute lassen kommen müssen und eine Änderung der Steuerklasse hier nicht ohne weiteres vornehmen können.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer neuen Heirat der Unterhaltsverpflichtete die Steuerklasse III mindestens aber die Steuerklasse IV beibehalten muss, um sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht mutwillig zu schmälern.
Dies wäre bei einem Wechsel in die Steuerklasse V der Fall, da dann ein geringeres Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung vorliegen würde. Man könnte hier gegebenenfalls zur Wahrung des Unterhaltes zwar in die entsprechende Unterhaltsstufe wechseln, müsste dann aber ein fiktives Einkommen hinsichtlich der Steuerklassen III oder IV anrechnen lassen. In jedem Fall müsste bei einem Wechsel in eine andere Steuerklasse ein entsprechender Grund vorliegen, zum Beispiel, dass ansonsten, wenn die Ehefrau hier zum Beispiel Hauptverdiener wäre, durch die Steuerklasse V bei der Ehefrau erheblich weniger Nettoeinkommen vorliegen würde. Dies ist allerdings bei Ihnen nicht der Fall.
Alleine dass das Elterngeld der Ehefrau dann höher wäre, dürfte hier nicht alleine ausschlaggebend sein, da dies lediglich relevant für das Einkommen der neuen Ehefrau ist.
Insofern würde ich hier zunächst die beiden Steuerklassen IV empfehlen, wenn sich hier sodann nicht so sehr viel an den Unterhaltszahlungen ändert und Sie gegebenenfalls dann am Ende des Jahres mit einer Steuerrückerstattung rechnen können und das Einkommen der Ehefrau dann auch etwas höher wäre.
Zur rechtlichen Orientierung habe ich Ihnen noch einen Beschluss des OLG Köln als Link beigefügt, in der auch die entsprechenden Darstellungen in der Rechtsprechung.
https://openjur.de/u/450938.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen