Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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der genaue Unterhalt kann im Rahmen der Erstberatung nicht errechnet werden, zumal das Nettoeinkommen der Tochter relevant wäre.
Der Bedarf der Tochter liegt bei 640,00 EUR, wovon die Netto-Ausbildungsvergütung (abzüglich 90,00 EUR) in Anrechung zu bringen ist. Daher ist der Nettobetrag ausschlaggebend; die Sollten die Verdienstbescheinigung anfordern.
Irrelevant ist, ob die Tochter die Miete von der ARGE verlangt, da diese Leistungen nachrangig wären; zunächst hätten die Eltern einzustehen.
Allerdings habe ich Bedenken, ob Sie überhaupt leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt liegt bei 1.100,00 EUR (inkl. 360 EUR Wohnkosten, was aber keine starre Grenze darstellt) und nach Ihrer Schilderung könnte dieses nicht erreicht sein, da ggfs. die 400,00 EUR Hypothek von Ihrem Nettogehalt (neben anderen Abzügen) in Abzug zu bringen ist; das müsste genauer überprüft werden.
Daher sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Neuberechnung des Unterhaltes unter Vorlage ALLER Zahlen und Unterlagen beauftragen; es besteht hier die Möglichkeit, dass Sie derzeit gar nichts mehr zahlen müssen - dann sollte schnell eine Abänderung eines eventuell bestehenden Titels vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Meine Tochter hat Netto 310Eu.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann wird die Ausbildungsvergütung mit 220,00 EUR in Abzug gebracht. Sollte die Tochter auch noch das Kindergeld erhalten, wird dieses ebenfalls VOLL abgezogen, so dass der Bedarf bei 266,00 EUR liegen dürfte, der dann anteilsmäßig von BEIDEN Elternteil zu tragen wäre.
ABER: Sie werden wahrscheinlich gar nicht leistungsfähig sein, da der Selbstbehalt von 1.100,00 EUR nicht überschritten wird, so dass Sie dann nichts zu zahlen hätten. Hierbei ist entscheidend, ob die 400,00 EUR Hypothek als anrechenbare Verbindlichkeiten anzusehen sind. Ist das der Fall, was im einzelnen geklärt werden muss, ENTFÄLLT die Zahlungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rehtsanwalt
Thomas Bohle