4. Juni 2007
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21:36
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich müssen volljährige Kinder für Ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen.
Ein volljähriges Kind hat nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder aufgrund von Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Bei letzterem besteht die Unterhaltsverpflichtung dann fort, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z.B. schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Umständen ist das Fortbestehen der Unterhaltsverpflichtung durchaus fraglich, da von eigenem Verschulden auszugehen ist. Um dies eindeutiger beurteilen zu können, bräuchte man jedoch eine detailliertere Sachverhaltskenntnis.
Auch sind bei Volljährigkeit des Kindes beide Eltern entsprechend Ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld wird vom Bedarf des Kindes abgezogen und jedem Elternteil entsprechend des zu zahlenden Unterhaltes angerechnet.
Der Anspruchsübergang auf öffentliche Leistungsträger ist in § 33 SGB II geregelt. Nach dem 25. Lebensjahr kann kein Regress mehr genommen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht