24. Januar 2010
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11:46
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. Art. 18 Abs.1 Satz 1 EGBGB richtet sich der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter nach deutschem Recht, da diese als Unterhaltsberechtigte in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Bemessung des Unterhaltsanspruches ist somit gem. Art. 18 Abs.6 EGBGB nach deutschem Recht zu bestimmen.
Es findet demnach für die Bemessung des Unterhaltsanspruches die Düsseldorfer Tabelle Anwendung.
Danach ist zunächst Ihr monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzugspositionen zu bereinigen.
Möglich ist sodann bereits an dieser Stelle die Kaufkraftbereinigung. Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist jedoch erst der Bedarf des Kindes zu ermitteln und dieser je nach Aufenthalt des Verpflichteten entsprechend zu korrigieren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 10 UF 47/07).
In jedem Fall sind die höheren Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz kann dabei die Kaufkraft des Euro im Ausland sein (derzeit laut Statistischem Bundesamt bei 0,87).
Der Bedarf Ihrer Tochter ermittelt sich folglich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist seit dem 01.01.2010 für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 2 Berechtigten ausgelegt. Sie werden zukünftig mehr als 2 Berechtigten zum Unterhalt verpflichtet sein. Insofern kann eine entsprechende Herabstufung im Rahmen der Einkommensgruppen erfolgen.
Zudem steht Ihnen der sog. notwendige Selbstbehalt zu, d.h. nach Zahlung des Kindesunterhaltes muss Ihnen ein Einkommen von mindestens EUR 900,00 verbleiben. Dieser Selbstbehalt kann ebenfalls den erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst und entsprechend erhöht werden.
Bei Überprüfung der Leistungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass auch die bei Ihnen lebenden minderjährigen Kinder mit der Tochter in Berlin gleichrangig sind, d.h. auch deren Unterhaltsansprüche sind entsprechend zu beachten.
Die Anzahl der Kinder beeinflusst somit grundsätzlich die Höhe des Kindesunterhaltes. Ob in Ihrem konkreten Fall eine Änderung eintritt, kann im Rahmen dieses Online-Forums, welches für eine erste Orientierung dient, nicht beurteilt werden, da insbesondere eine pauschale Berechnung nicht erfolgt.
Da eine konkrete Einzelfallberechnung erforderlich ist, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen und dort die jeweiligen Unterhaltsansprüche berechnen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
30. Januar 2010 | 07:39
Herzlichen Dank für Ihre Antwort, Frau Bastian.
Gerne möchte ich eine Nachfrage stellen: Würde sich etwas an der Unterhaltshöhe ändern, wenn meine Tochter einer bezahlten Tätigkeit nachgeht oder heiratet?
Vielen Dank und alles Gute für Sie.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Januar 2010 | 19:10
Sehr geehrter Fragesteller,
eigenes Einkommen Ihrer Tochter ist bei Minderjährigkeit zur Hälfte und ab Volljährigkeit voll auf den Bedarf anzurechnen. Dies bedeutet, dass sich der Unterhaltsanspruch reduzieren würde.
Bei Heirat Ihrer Tochter würde der Ehemann gem. § 1608 Abs.1 BGB vor Ihnen haften, sofern er leistungsfähig ist. D.h. hierdurch könnte die Unterhaltsverpflichtung vollständig entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian