21. August 2007
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08:39
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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den Unterhaltsanspruch der Tochter kann ich hier nur sehr grob mitteilen, da hier eine sogenannte Mangelfallberechnung erforderlich sein könnte.
Sie haben gegenüber der Tochter einen Selbstbehalt in Höhe von 900,00 EUR. Ihr Einkommen, das noch um berufbedingte Aufwendungen zu kürzen ist, beträgt daher 1.319,43 EUR.
Sie sind zwei Kindern und möglicherweise auch noch Ihrer Ehefrau, je nach deren Einkünften, zum Unterhalt verpflichtet.
Der Bedarf der Tochter, bereits unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, beträgt 376,00 EUR. Davon hätten Sie 153,11 EUR zu zahlen.
Unter Berücksichtigung des weiteren Kindes wäre der Selbstbehalt gewahrt. Sind Sie aber auch noch Ihrer Frau zum Unterhalt verpflichtet, muss eine andere Berechnung vorgenommen werden.
Da die Berechnung hier nur grob vorgenommen werden kann und sie sich kann an der Grenze zum Selbstbehalt befindet, sollten Sie hier genaue Berechnung vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
21. August 2007 | 09:31
Wo kann ich denn eine genaue Berechnung des Unterhaltes durchführen lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. August 2007 | 09:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
die genaue Unterhaltsberechnung sollen Sie durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Zwar ist diese Vorgehensweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, aber da der Rechtsanwalt Ihre Interessen vertritt, wird die Berechnung auch demgemäß vorgenommen.
Sie können sich auch an das Jugendamt wenden. Da es hier aber um die Frage einer sogenannten Mangelfallberechnung geht, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle