29. Dezember 2023
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18:09
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
zu Ihren Fragen gerne, wie folgt:
1. Die Raten für das Darlehen, das Sie gemeinsam mit Ihrem Freund aufgenommen haben, können grundsätzlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Allerdings nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sind. Da Sie und Ihr Freund gemeinsam Darlehensnehmer sind, können Sie also nur die Hälfte der Raten absetzen.
2. Gleiches gilt für die Raten des Renovierungskredits. Auch hier können Sie nur den Anteil absetzen, den Sie tatsächlich tragen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Kosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie notwendig waren. Das bedeutet, dass sie zur Erzielung von Einkommen oder zur Sicherung des angemessenen Unterhalts der Familie dienen. Da es sich bei der Immobilie um ein Anlageobjekt handelt, das mittelfristig Mieteinnahmen generieren soll, dürften die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich gegeben sein.
Allerdings ist zu beachten, dass die Anerkennung solcher Kosten im Einzelfall immer von den konkreten Umständen abhängt und daher nicht pauschal beantwortet werden kann. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Einschätzung zu erhalten.
Zum Thema Zugewinnausgleich: Ja, Sie haben recht. Die Immobilie muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Dabei wird der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Eheschließung verglichen. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs fällt dann in den Zugewinnausgleich.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller