Unterhalt bei Immobiliendarlehen (als Kapitalanlage)

29. Dezember 2023 17:39 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

meine Frau und ich haben uns getrennt. Es geht um das liebe Thema abzugsfähige Kosten beim Thema Unterhalt.

Folgende Situation:

Noch während unserer Ehe habe ich mit einem Freund eine Immobilie erworben und finanziert. Wir stehen beide sowohl im Grundbuch zu Hälfte als Eigentümer, als auch im Kreditvertrag als gemeinsame Darlehensnehmer. Zudem haben wir in dieser Konstellation ein Renovierungskredit für dieses Objekt aufgenommen. Meine Frau und auch die Frau meines Freundes taucht nirgendwo als Beteiligte auf.

Die Renovierung des Objektes ist noch nicht abgeschlossen. Eine Vermietung konnte daher nicht erfolgen. Gedacht war dieses Objekt als Anlageobjekt, was sich mittelfristig selbst durch eigene Mieteinnahmen tragen sollte - also nicht für eigene Wohnzwecke.

Nun zu meiner Frage:
1. werden die Raten für das Darlehen (zu Hälfte) als berücksichtigungsfähige Kosten für den Trennungs-/Nacheheliche Unterhalt sowie Kindesunterhalt anerkannt?
2. werden die Raten für den Renovierungskredit (zu Hälfte) ebenfalls anerkannt?

Es ist mir bewusst, dass diese Immobilie im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden muss.

Vielen Dank
29. Dezember 2023 | 18:09

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
Guten Abend,

zu Ihren Fragen gerne, wie folgt:

1. Die Raten für das Darlehen, das Sie gemeinsam mit Ihrem Freund aufgenommen haben, können grundsätzlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. Allerdings nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sind. Da Sie und Ihr Freund gemeinsam Darlehensnehmer sind, können Sie also nur die Hälfte der Raten absetzen.

2. Gleiches gilt für die Raten des Renovierungskredits. Auch hier können Sie nur den Anteil absetzen, den Sie tatsächlich tragen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Kosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie notwendig waren. Das bedeutet, dass sie zur Erzielung von Einkommen oder zur Sicherung des angemessenen Unterhalts der Familie dienen. Da es sich bei der Immobilie um ein Anlageobjekt handelt, das mittelfristig Mieteinnahmen generieren soll, dürften die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich gegeben sein.

Allerdings ist zu beachten, dass die Anerkennung solcher Kosten im Einzelfall immer von den konkreten Umständen abhängt und daher nicht pauschal beantwortet werden kann. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Einschätzung zu erhalten.

Zum Thema Zugewinnausgleich: Ja, Sie haben recht. Die Immobilie muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Dabei wird der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Eheschließung verglichen. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs fällt dann in den Zugewinnausgleich.

Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller


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