Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Vorweg muss ich Ihnen mitteilen, dass ein Stiefvater grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Stiefkind hat. Etwas anderes gilt bei einer Adoption. Unterhaltsverpflichtet sind daher nur die Eltern.
Unterhalt ist dabei solange zu zahlen, bis eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist.
Ihr Freund hat nach Ihren Angaben bereits eine solche abgeschlossen und will nun sein Abitur nachholen.
Hierbei handelt es sich aber um eine Zweitausbildung, für welche andere Grundsätze als für eine Erstausbildung gelten.
Für eine Zweitausbildung brauchen Eltern nämlich grundsätzlich nicht aufkommen. Hierzu hat u.a. das OLG Bamberg (OLG Bamberg vom 14.11.1996 2 UF 128/96 (abgedruckt in FamRZ 1998, 315, NJW-RR 1998, 290) folgende Entscheidung getroffen:
“Unterhaltspflichtige Eltern schulden ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am meisten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht verpflichtet, auch noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen möglich, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann, oder wenn das Kind von den Eltern zu einem seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.“
Weiterhin hat es in diesem Urteil entschieden, dass eine unterhaltspflichtige Weiterbildung - wie bei Ihrem Freund das Abitur - nach einer absolvierten Ausbildung nur dann vorliegt, wenn die entsprechende Absicht von vornherein, dass heißt bei Beginn der Lehre bestanden hat.
Sie müssen also nachweisen können, dass Ihr Freund bei Beginn seiner Ausbildung bereits geplant hatte, sein Abitur nachzuholen.
Für diesen Fall beträgt der Unterhaltsbedarf grundsätzlich 640,00 Euro. Dieser Betrag ist OLG-abhängig.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online-Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte deswegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maraike Barte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Maraike Barte
Gosewischs Garten 15
30855 Langenhagen
Tel: 0178 / 8604552
E-Mail: RA.Barte@gmx.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Vorweg muss ich Ihnen mitteilen, dass ein Stiefvater grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Stiefkind hat. Etwas anderes gilt bei einer Adoption. Unterhaltsverpflichtet sind daher nur die Eltern.
Unterhalt ist dabei solange zu zahlen, bis eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist.
Ihr Freund hat nach Ihren Angaben bereits eine solche abgeschlossen und will nun sein Abitur nachholen.
Hierbei handelt es sich aber um eine Zweitausbildung, für welche andere Grundsätze als für eine Erstausbildung gelten.
Für eine Zweitausbildung brauchen Eltern nämlich grundsätzlich nicht aufkommen. Hierzu hat u.a. das OLG Bamberg (OLG Bamberg vom 14.11.1996 2 UF 128/96 (abgedruckt in FamRZ 1998, 315, NJW-RR 1998, 290) folgende Entscheidung getroffen:
“Unterhaltspflichtige Eltern schulden ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am meisten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht verpflichtet, auch noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen möglich, nämlich wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann, oder wenn das Kind von den Eltern zu einem seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.“
Weiterhin hat es in diesem Urteil entschieden, dass eine unterhaltspflichtige Weiterbildung - wie bei Ihrem Freund das Abitur - nach einer absolvierten Ausbildung nur dann vorliegt, wenn die entsprechende Absicht von vornherein, dass heißt bei Beginn der Lehre bestanden hat.
Sie müssen also nachweisen können, dass Ihr Freund bei Beginn seiner Ausbildung bereits geplant hatte, sein Abitur nachzuholen.
Für diesen Fall beträgt der Unterhaltsbedarf grundsätzlich 640,00 Euro. Dieser Betrag ist OLG-abhängig.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online-Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte deswegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maraike Barte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Maraike Barte
Gosewischs Garten 15
30855 Langenhagen
Tel: 0178 / 8604552
E-Mail: RA.Barte@gmx.de