Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachdem aufgrund eines freiwilligen DNA-Tests im Ergebnis positiv festgestellt
wurde, dass Sie der Vater des Kindes sind aber meinerseits diese noch nicht anerkannt wurde, riskieren Sie eine entsprechende Feststellungsklage.
Trotz einer positiven Feststellung sind Sie allerdings nicht automatisch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, auch wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach feststeht (§ 1601 BGB).
Für die Vergangenheit ist Unterhalt nur vom Zeitpunkt eines Auskunftverlangens fordern gefordert werden, d.h. Sie zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden sind, über Ihre Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1613 Abs. I BGB).
Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht ist die Feststellung der Vaterschaft. Durch deren mit Wirkung für alle in gleicher Weise verbindlichen Anerkennung wird eine gerichtliche Entscheidung obsolet. Die Anerkennung kann vor einem Notar, beim Standesamt oder beim Jugendamt erklärt werden, wofür aber in jeden Fall die Zustimmung der Mutter notwendig ist
(§ 1594 BGB, gerichtliche Feststellung gem. § 1600d BGB, § 182 Abs. I FamFG), ebenfalls ohne Rückwirkung
(1600d Abs. V BGB).
§ 170 FamFG regelt die ausschließliche Örtliche Zuständigkeit nach dem Kind (gewöhnlichen Aufenthalt), dann nach der Mutter bzw. den Vater und gem. Abs. III ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig, wenn keine Zuständigkeit nach Abs. I und II besteht.
Erst die wirksam anerkannte bzw. durch rechtskräftigen Beschluss festgestellte Vaterschaft ist maßgebend dafür, dass seit diesem Tag die Mutter wie auch der Vater die Eltern sind.
Im Kindesunterhaltsverfahren ist die örtliche Zuständigkeit nach Wahl des Antragstellers bei dem Gericht gegeben, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner keinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 232 Abs. III Nr. 3 FamFG).
Ob die Mutter nach Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland bleiben kann oder nicht hängt von der Art der Einreise und deren Aufenthaltstitel ab. Wegen Corona kann ich mir aber auch gut Ausnahmeregelungen vorstellen.
Das gilt auch für die Frage, ob sie wieder in Brasilien integriert werden kann oder muß.
Auf welchen Grundlagen der Unterhalt berechnet wird, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab, d.h. BRD oder Brasilien. Maßstab ist die Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Unterhaltspflichten (Ehefrau und die Kinder).
Auch die Verfahrensdauer hängt von Ihrem Verhalten und den weiteren Umständen ab, ab 3 Monate bis zu 15 Monaten wäre meine Einschätzung.
Ich hoffe, Ihre vielen Fragen verständlich beantwortet zu haben, soweit das möglich war und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo Herr Müller-Roden,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Da die Person aus Brasilien nachweislich keine Einigung bzgl. Feststellung in Ihrem Heimatland durchführen wollte, verschiebt sich mit dem Aufenthalt Ihrer Tochter (länger als 12 Monate in D) nach dem DNA-Test hier der gewöhnliche Aufenthalt von Brasilien nach Deutschland. Habe ich das korrekt verstanden?
Mir ist noch nicht ganz klar, wie ich es mit dem Auskunftsverlangen verstehen darf: Startet die Uhr hier sobald ich ein Schreiben eines Anwaltes erhalten (vor dem DNA-Test) oder startet dies erst mit der Feststellungsklage? (oder einem möglichem Schreiben eines Amtsgerichtes?!)
Kann ich bei der Feststellungsklage auch um einen erneuten DNA-Test bitten?
Allerbeste Grüße und einen schönen Sonntag.
Es muß sich um ein Auskunftsverlangen handeln, mit dem Zweck der Berechnung des Anspruchs auf Kindesunterhalt