Unterhalt an 18,5 jährige ohne Ausbildung

| 27. August 2018 18:40 |
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Familienrecht


Hallo,
meine Tochter ist 18,5 Jahre alt und lebt bei ihrer selbständigen Mutter.
Von ihr bin ich seit 2003 geschieden.
Sie hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet und macht keine Berufsausbildung oder andere Schule.
Ich hatte in den letzten 4 Jahren selten Kontakt zu ihr.
Bis jetzt zahle ich freiwillig nach der Düsseldorfer Tabelle 398 Euro
Unterhalt.
Bin ich dazu noch gesetzlich verpflichtet ?
Unter welchen Umständen müsste ich weiter bezahlen und wie lange ?
Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Volljährige Kinder haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in einer Ausbildung (im weitesten Sinne) befinden. Das kann der Besuch einer Schule, ein Studium, u. U. ein Praktikum oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr oder eine betriebliche Ausbildung sein.

Wenn volljährige Kinder keiner Ausbildung nachgehen, ist ihnen abzuverlangen, dass sie ihren Unterhalt durch (ungelernte) Arbeit selber erwirtschaften.

Nach Ihrer Schilderung besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.

Grundsätzlich können Sie die Unterhaltszahlungen daher einstellen. Falls es allerdings einen Unterhaltstitel geben sollte, müssten Sie Ihre Tochter vorab mit Fristsetzung auffordern, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten. Erhalten Sie die Verzichtserklärung nicht, muss eine Abänderungsklage erhoben werden. Dafür benötigen Sie anwaltliche Hilfe, da für Unterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht.

Sollte Ihre Tochter zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausbildung beginnen oder den Schulbesuch fortsetzen, besteht die Unterhaltspflicht wieder, und zwar im Regelfall bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2018 | 05:19

Danke für die Beantwortung.

Wenn sie dann eventuell Unterstützung vom Staat bekommt ( Harz 4 oder anderes ),

kann der sich dann wieder an mich wenden und ich muss trotzdem zu ihrem Lebensunterhalt beitragen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2018 | 06:42

Sehr geehrter Fragesteller,


gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der jeweilige Sozialträger kann nur einen bestehenden Unterhaltsanspruch auf sich überleiten. Möglich ist, dass Sie von dort angeschrieben werden. Sie sollten sich dann aber darauf berufen, dass Sie keinen Unterhalt mehr schulden.

Wenn keine Unterhaltspflicht besteht, kann auch der Sozialhilfeträger Sie nicht auf übergegangene Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

Bewertung des Fragestellers 29. August 2018 | 10:19

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