21. April 2007
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20:34
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei Volljährigen richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Nettoeinkommen beider Elternteile. Von dem Betrag, der sich dann lt. Düsseldorfer Tabelle ergibt, wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen und die Ausbildungsvergütung reduziert um 90 EUR ausbildungsbedingten Aufwand.
Sofern dann noch ein Anspruch bleibt, ist dieser von beiden Elternteilen entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen.
Nachdem ich keine Informationen zum Einkommen des Vaters habe, kann ich leider nicht konkret angeben, wie viel von Ihnen dann noch zu zahlen wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin