United Online Services® GmbH/splash sms

15. Oktober 2006 12:10 |
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Internetrecht, Computerrecht


Hallo,
zum Sachverhalt:

Ich habe am 03.09.06 bai der Fa. Splash SMS an einem Preisausschreiben teilgenommen und damit auch in einen rechtsgültigen Vertrag eingewilligt welcher innherhalb von 14 Tagen zu stornieren sei, wenn nicht erwünscht.
Da keine Postalische Adresse angegeben war, habe ich per E-Mail noch am selben Tag gekündigt.Diese Email befindet sich auch in meinem Postausgangsordner.
Nach ca 20 Tagen bekam ich eine Rechnung uber 108€ die ich zu zahlen hätte. Ich antwortete diesmal der Firma schriftlich (da ich ja jetzt eine postalische Anschrift hatte) das ich online gekündigt
hatte und hiermit meine Kündigung wiederhole.
Set dem bekomme ich alle 10 Tage Mahnungen mit steigenden Bearbeitungsgebühren.
Nach einen Telefonat bekam ich folgende email:

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Sehr geehrter Herr Hecht,

Ihr Schreiben haben wir erhalten. Bis heute können wir keinen E-Mail Eingang verzeichnen.

Gerne sind wir aber bereit, die Rechnung gegen eine Bearbeitungs- und Aufwandsentschädigung von EUR 50,00 zu stornieren.

Freundliche Grüße

United Online Services® GmbH
Kundenbetreuung

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Soll ich mich auf diesen dubiosen Deal einlassen (was ich nur machen würde um endlich ruhe zu haben), oder soll ich auf den Mahnbescheid warten, das einem ANwlt meiner Wahl übergeben und das ganze ein ordentliches Gericht entscheiden lassen?

Mfg

G. Hecht


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Sie haben - so wie ich den Sachverhalt auffasse - noch am Tag des Vertragsschlusses den Vertrag, soweit er überhaupt wirksam geworden sein sollte - frist - und formgerecht widerrrufen, sodass die geltend gemachten Forderungen unberechtigt sind.

Zwar ist problematisch, dass die Firma den Zugang Ihrer Widerrufs - eMail bestreitet. Daher sollten sie nochmals ein Schreiben an die Firma mit Rücksendeeinschreiben richten, in dem Sie ggf. die Wirksamkeit des Vertragsschlusses an sich verneinen und nochmals hilfsweise den Vertrag widerrufen. Im Falle eines daraufhin ergehenden Mahnbescheides sollten Sie form - und fristgemäß Widerspruch einlegen. Erst wenn dann die Firma - was ich nicht erwarte - die Klage einreicht käme es zu einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.

Doch nun darf ich noch näher auf die ( 1 )Wirksamkeit des Vertrages eingehen und auf den ( 2 ) Fristlauf eines zweiten hilfsweisen Widerrufs.

( 1 ) Ich weise darauf hin, dass vermeintliche Gewinnspiele, die lediglich den Eindruck erwecken, es handele sich um einen Gewinn und daher um ein besonders günstiges " Schnäppchen " in der Regel sittenwidrig und damit nichtig sind. So führt auch § 4 UWG folgende Beispiele für unlauteren Wettbewerb auf:

$ 4 Beispiele für unlauteren Wettbewerb. Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1...
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Sollte ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen, so könnten Sie als Verbraucher daraus zwar direkt ( Abmahnung etc. ) keine Rechte herleiten . Allerdings würde die Firma bei einem Wettbewerbsverstoß kaum die Forderungen gerichtlich durchzusetzen versuchen. Außerdem hat die Firma ja bereits mit dem Angebot der Bearbeitungsgebühr deutlich gemacht, dass voraussichtlich keine weiteren juristischen Schritte von ihr zu erwarten sind.

( 2 ) Desweitern sollten Sie nochmals hilfsweise den ggf. unwirksamen Vertrag widerrufen ( aus beweisrechtlichen Gesichtspunkten ).
Formulierungsvorschlag:

" Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestreite die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses, weise nochmals auf mein am ... form - und fristgerecht ausgeübtes Widerrufsrecht hin und widerrufe rein hilsweise aus beweisrechtlichen Gründen den unwirksamen Vertrag nochmals. Hierzu führe ich wie folgt aus..."

Sollte es tatsächlich zu einer weitergehende Auseinandersetzung kommen, so müsste jedenfalls die Firma nach § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB beweisen, dass die Widerrufsfrist durch ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers ( bspw. in Textform mittels eMail ) begonnen hat. Dies aber nur dann, wenn es nach Überzeugung des Gerichts überhaupt auf den hilfsweisen Widerruf ankäme, was ich zu bezweifeln wage, da voraussichtlich die Auffassung verteten werden kann, dass kein wirksamer Vertrag zustande kam bzw. Sie ja bereits wirksam widerrufen haben. Ich bitte Sie dafür um Verständnis, dass eine abschließende Beurteilung des Wirksamkeit des Vertragsschlusses den Rahmen dieses Forums sprengen würde und auch seriös nur erfolgen kann, wenn man die Vertragsunterlagen vorher einsehen würde.

Alles in allem hoffe ich Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und überlasse selbstverständlich Ihnen selbst die Entscheidung wie Sie in der Sache weiter vorgehen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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