Unfallversicherung bei nicht regulärer Beschäftigung im privaten Haushalt

| 8. Juli 2012 09:45 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrter Anwalt,

häufig ist es schwierig Beschäftigte regulär anzumelden. Ist es trotzdem möglich, sie gegen Unfälle zu versichern ?

Können sie zu folgenden Mögichkeiten Stellung nehmen:

1) Direkte Anmeldung in gesetzlicher Unfallversicherung (Vermutung: Könnte Probleme im Leistungsfall geben)

2) Private Unfallversicherung des Beschäftigten oder durch den Arbeitgeber (Vermutung: Private Unfallversicherungen können Beschäftigungen nicht abdecken)

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

1.

Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Sie sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Arbeitnehmer während der Arbeit gesetzlich unfallversichert.

a) Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u.a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen.

b) Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten müssen vom Arbeitgeber - d.h. von Ihnen als Haushaltsführenden - getragen werden.

c) Für Minijobs im privaten Haushalt gibt es für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gesetzliche Vereinfachungen und Vergünstigungen! Die Haushaltshilfe kann bei der Minijob-Zentrale regelmäßig als geringfügig Beschäftigte angemeldet werden.


2.

Nicht angemeldete geringfügige entgeltliche Arbeit im privaten Haushalt wäre allerdings Schwarzarbeit, so auch der "Familienratgeber" des Deutschen Familienverband Nordrhein-Westfalen e.V.

3.

Insbesondere im Falle eines Unfalls drohen schwerwiegende Folgen.

a) Eine illegale Beschäftigung führt nicht automatisch zum Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Abhängig Beschäftige sind mithin gesetzlich unfallversichert - auch wenn sie illegal tätig werden. So entschied u.a. das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 30.09.2011 - L 9 U 46/10.

Der § 110 Abs. 1a SGB VII eröffnet der Berufsgenossenschaft dann die Möglichkeit zum Regress beim Auftraggeber der Schwarzarbeit wie folgt:

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"Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten"
-----

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG), wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

---

Es würde also ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko bedeuten, sich auf eine private Unfallversicherung einer gegen Entgeld tätigen Haushaltshilfe zu verlassen.

4.

Man könnten sich auch überlegen, eine Selbständige als Haushaltshilfe einzustellen.

Dabei droht jedoch die Einstufung der selbständigen Haushaltshilfe als "Scheinselbständige".

Als „scheinselbstständig" gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit in Wirklichkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht.

Folgende Aspekte spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschäftigten der Status "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" zukommt:

1.Die beschäftigte Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer;
2.sie ist auf DAUER und im WESENTLICHEN nur für EINEN Auftraggeber tätig;
3.ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4.ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5.ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.


Bei der Beurteilung des Status ist stets auf die Gesamtsituation abzustellen.

Deutliche Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind u.a. Tätigkeit nach Weisungen des Auftraggebers.

Wenn Sie überlegen, eine selbständige Haushaltshilfe zu beauftragen, so ist zu empfehlen, bei dem Deutschen Rentenversicherung Bund frühzeitig ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen.

Sollte der Deutschen Rentenversicherung Bund nämlich im Nachhinein ein "scheinselbstständiges" Arbeitsverhältnis feststellen, so setzt die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit rückwirkend ein. Die Folgen einer nachträglichen Feststellung, dass in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wären erheblich:

Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Nachforderungsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Um das Risiko einer Fehleinschätzung auszuschließen, können die Beteiligten daher innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Deutsche Rentenversicherung Bund stellen, damit VERBINDLICH festgestellt wird, dass KEINE sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt - sogenanntes:
"Statusfeststellungsverfahren" nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI

Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber (Arbeitgeber) als auch Auftragnehmer (Arbeitnehmer). Der Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet dann aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.

5.

Tauschringe, Familienhilfe, unentgeltliche Unterstützungsleistungen, Gefälligkeitsleistungen und Nachbarschaftshilfe werden regelmäßig nicht als Schwarzarbeit betrachtet, jedenfalls dann nicht, wenn kein Geld fließt bzw. die Tätigkeit nicht auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Bei Unfällen in derlei Zusammenhang wäre wohl die private Unfallversicherung einstandspflichtig.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2012 | 12:48

Sehr geehrter Herr Kohberger,

vielen Dank zunächst für die ausführliche Beantwortung meiner Anfrage.

Sie schreiben:

"Der § 110 Abs. 1a SGB VII eröffnet der Berufsgenossenschaft dann die Möglichkeit zum Regress beim Auftraggeber der Schwarzarbeit wie folgt:

---
"Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten"
----- "

Zur Klärung meines Verständnisse habe ich noch zwei Nachfragen:

1) Es besteht bzw. bestand mal die Möglichkeit, bei den gesetzlichen Unfallversicherungen in den Bundesländern Unfallversicherungen anonym nur unter der Angabe der Anzahl der Personen und der regelmäßig geleisteten Arbeitsstunden abzuschließen. Wenn dies geschieht und die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden, kann dann trotzdem der Unfallschutz im Sinne des von Ihnen beschriebenen möglichen Regresses gefährdet sein, wenn der Beschäftigte nicht vollständig ordnungsgemäß angemeldet wurde ?

2) Können im Falle einer Haftung durch den Arbeitgeber (konkret die Mutter) auch Familienangehörige (also z.B. Ihre Kinder) mit herangezogen werden ?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2012 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage, wozu ich wie folgt Stellung nehme:

1

Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten (Mini-Jobs), stellt das Nichtanmelden und Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern regelmäßig "nur" eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet wird.

Bei darüber hinausgehenden Arbeitsverhältnissen macht sich der Arbeitgeber dagegen nach § 266 a StGB strafbar und kann wegen Steuerhinterziehung, Betrug sowie Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträge belangt werden.

Einzahlungen in die gesetzliche Unfallversicherungen entbinden Ihre Mutter vorliegend nicht, auch sonstige Sozialabgaben ordnungsgemäß abzuführen.

2

Familienangehörige könnten sich unter Umständen wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu oben genannten Straftatbeständen strafbar machen.

Außerdem kommt in zivilrechtlicher Hinsicht bei unerlaubter Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB sogar eine direkte Haftung der Familienangehörigen in Betracht, wenn diese wegen Anstiftung (§ 26 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) zur Schwarzarbeit straffällig werden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 8. Juli 2012 | 13:49
§ 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1.die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Ergänzung vom Anwalt 8. Juli 2012 | 14:05
Sehr geehrter Fragesteller,

zur Unfallversicherung gefragt ergänze ich meine Antwort wie folgt:

1)

Haushaltshilfen mit einem Entgelt von 400 € im Monat können nicht anonym versichert werden. Sie müssen namentlich über die Minijob-Zentrale angemeldet werden, die quasi zwischengeschaltet die Anmeldung und den Beitragseinzug für die Unfallkasse übernimmt.

2)

Alle Hilfen mit einem Entgelt über 400 € können grundsätzlich ohne Namensnennung direkt bei der Unfallkasse versichert werden - so vestimo.de

Problem: Schwarzarbeit s.o.!

Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://vestimmo.de/q/-themen/ratgeber/wp_69/wp_31614/Haushaltshilfen-anonym-versichern
Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2012 | 14:11

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