31. Oktober 2008
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14:57
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie werden Ihre Ansprüche in der Schweiz geltend machen müssen.
Ihre Ersatzforderungen sind bei der Versicherung des Schädigers einzureichen. Die Versicherung macht dann einen Vorschlag, über den man verhandeln kann. Kommt es zu keiner Einigung als unmöglich, kann man sich an das Zivilgericht des jeweiligen Kantons wenden.
Als Geschädigter haben Sie aber auch Anspruch auf Schmerzensgeld, was dort als „Genugtuung“ bezeichnet wird.
Auch notwendige Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wobei Sie zunächst selbst versuchen sollten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Scheitert dieses, ist die Beauftragung eines Anwaltes dann notwendig.
Ihr Autohaus sollte sich also auf den Verkauf und die Reparatur von Autos beschränken und keine Rechtsauskünfte erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
31. Oktober 2008 | 15:05
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
besten Dank für die rasche Antwort.
Für mich ist nun noch wichtig zu wissen, ob ich die Unfallgegnerin bei der Schweizer Polizei wegen Körperverletzung anzeigen muss, um keine Ansprüche auf "Genugtuung" zu verwirken?
Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31. Oktober 2008 | 17:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
das müssen Sie nicht. Die Besonderheit dort besteht darin, dass diese Ansprüche im Straf - als auch Zivilverfahren geltend gemacht werden können. Für die zivilrechtliche Verfolgung ist aber kein Strafantrag erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle