Unerwünschte Werbung im Briefkasten

21. Februar 2012 15:30 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

ich bräuchte eine Handlungsempfehlung von ihnen in einem eigentlich lächerlichem, und trotzdem sehr ärgerlichen Angelegenheit.

An unserem Briefkasten habe ich vor einigen Jahren eine Schild mit dem Text "Einwurf von Werbung und kostenlosen Zeitungen verboten!" angebracht.

Das das hin und wieder mißachtet wird ist klar und auch nicht dramatisch.
Jedoch wird in letzter Zeit mit schöner Regelmäßigkeit ein wöchentliches Anzeigenblättchen samt dicker Werbeeinlage eingeworfen. Wahrscheinlich hat der Austräger gewechselt. Teilweise wird die Zeitung auch nur halb in den Briefschlitz gesteckt, so daß die Klappe offenbleibt und bei Regen unsere Post durchnäßt und teilweise unleserlich wird.

Die letzetn drei Wochen schickte ich die Zeitung montags in einem Umschlag mit einem Anschreiben die Bitte enthaltend, doch das Schild zu beachten, unfrei an die Redaktion. Leider scheint das keinen nennenswerten Effekt zu haben.

Zu welchem Vorgehen raten sie mir, um meiner Bitte, mich mit der Zeitung zu verschonen Nachdruck zu verleihen?

Mit freundlichem Gruß

Der Fragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Das Zusenden von Werbung trotz eines eindeutig entgegenstehenden Willens stellt einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Auch das Eigentumsrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind betroffen. Wünscht der Empfänger Postwurfsendungen erkennbar nicht, liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 II Nr. 1 UWG vor (LG Lüneburg, Az.: 4 S 44/11).
Es kommt nicht einmal auf einen Aufkleber auf dem Briefkasten an, sondern der Betroffene kann auch anders seien entgegenstehenden Willen erklären.

Sie haben ein Schild und haben darüber hinaus durch das Zurücksenden klargemacht, dass Sie keine Sendung mehr möchten.
Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung. Sie sollten eine Unterlassungserklärung an den Verlag senden und eine Frist zur Unterzeichnung setzen. Natürlich können Sie auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Unterlassungsverpflichtung kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Sie kann mit Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft durchgesetzt werden.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com

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