Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Rechtlich ist ein Kostenvoranschlag bzw. Angebot in der Regel als lediglich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung. Er wird somit bei der Auftragserteilung nicht zu einem Vertragsbestandteil, obwohl der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt wird. Damit ist er lediglich eine Geschäftsgrundlage. Wenn der Kostenanschlag daher unrichtig ist, führt dies zu einem privilegierten Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 650 BGB.
Damit der Auftraggeber sein Kündigungsrecht ausüben kann, ist der Unternehmer zur Anzeige gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sobald er erkennt, dass eine wesentliche Überschreitung seines Angebotes erfolgt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit gibt es keine fester Prozentregelung in der Rechtsprechung. Es ist allerdings erkennbar, dass Überschreitungen über 20 % als wesentlich angesehen werden. Damit liegt in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Grenzfall vor. Hinzu kommt aber auch der Umstand, dass die Menge mit ca. angegeben worden ist, was die Überschreitung weiter abschwächt.
Aber selbst wenn anzunehmen ist, dass ein Gericht die Überschreitung in Ihrem Fall als wesentlich ansieht und damit nach § 650 Abs. 2 BGB der Unternehmer Ihnen unverzüglich bei Erkennen der Überschreitung hätte Anzeige machen müssen, ist zu prüfen, ob aus der Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann an einem Schaden, wenn die Mehrkosten zu einem entsprechenden Wertzuwachs bei dem Gewerk geführt haben.
Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Der Teppich ist in dem Objekt verlegt und hierdurch ein dem Wert des Teppichs entsprechender Wertzuwachs vorhanden. Somit fehlt es letztlich an einem Schaden. Selbst wenn also die Überschreitung von 20 % hier von einem Gericht als wesentlich eingestuft werden würde, würde sich bei objektiver Betrachtung kein Schaden ergeben, so dass Ersatzansprüche Ihrerseits nicht gegeben sind.
Es tut mir Leid Ihnen keine für Sie günstigere Beurteilung des Falles vornehmen zu können.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Rechtlich ist ein Kostenvoranschlag bzw. Angebot in der Regel als lediglich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung. Er wird somit bei der Auftragserteilung nicht zu einem Vertragsbestandteil, obwohl der Auftrag auf seiner Grundlage erteilt wird. Damit ist er lediglich eine Geschäftsgrundlage. Wenn der Kostenanschlag daher unrichtig ist, führt dies zu einem privilegierten Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 650 BGB.
Damit der Auftraggeber sein Kündigungsrecht ausüben kann, ist der Unternehmer zur Anzeige gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sobald er erkennt, dass eine wesentliche Überschreitung seines Angebotes erfolgt. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit gibt es keine fester Prozentregelung in der Rechtsprechung. Es ist allerdings erkennbar, dass Überschreitungen über 20 % als wesentlich angesehen werden. Damit liegt in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein Grenzfall vor. Hinzu kommt aber auch der Umstand, dass die Menge mit ca. angegeben worden ist, was die Überschreitung weiter abschwächt.
Aber selbst wenn anzunehmen ist, dass ein Gericht die Überschreitung in Ihrem Fall als wesentlich ansieht und damit nach § 650 Abs. 2 BGB der Unternehmer Ihnen unverzüglich bei Erkennen der Überschreitung hätte Anzeige machen müssen, ist zu prüfen, ob aus der Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann an einem Schaden, wenn die Mehrkosten zu einem entsprechenden Wertzuwachs bei dem Gewerk geführt haben.
Dies dürfte vorliegend der Fall sein. Der Teppich ist in dem Objekt verlegt und hierdurch ein dem Wert des Teppichs entsprechender Wertzuwachs vorhanden. Somit fehlt es letztlich an einem Schaden. Selbst wenn also die Überschreitung von 20 % hier von einem Gericht als wesentlich eingestuft werden würde, würde sich bei objektiver Betrachtung kein Schaden ergeben, so dass Ersatzansprüche Ihrerseits nicht gegeben sind.
Es tut mir Leid Ihnen keine für Sie günstigere Beurteilung des Falles vornehmen zu können.