24. Januar 2005
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20:58
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch gegen den Endkunden wird ausscheiden, da Sie mit diesem keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben.
Durch die auftragsgemäße Herstellung des Werbefilms dürften Sie auf Ihre Urheber- und Verwertungsrechte verzichtet haben. Genaueres lässt sich aber erst verbindlich nach Einsichtnahme in den Vertrag mit der Agentur feststellen.
Die Agentur wird ihr einziger Ansprechpartner sein. Diese hat sich vertraglich dazu verpflichtet, Ihnen die Vergütung für das hergestellte Werk zu zahlen.
Da die Agentur dieser Pflicht bislang trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, wird sie sich in Verzug befinden. Sie sollten daher Ihren Anspruch nun durch einen Rechtsanwalt verfolgen und ggf. gerichtlich durchsetzen lassen. Einwendungen gegen die Berechtigung des Anspruchs wird die Agentur, wenn man Ihre Schilderung zugrundelegt, nicht vortragen können, so daß die Durchsetzung des Anspruchs möglich sein dürfte.
Gerne dürfen Sie sich zur weiteren Rechtsverfolgung selbstverständlich auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht