Sehr geehrte Ratsuchende,
die längere Anfahrt, die der Kindesvater aufgrund des geplanten Umzugs auf sich nehmen muss, stellt zwar eine gewisse Erschwerung des Umgangsrechts dar, die jedoch als geringfügig hinzunehmen ist.
Die Loyalitätsverpflichtung zwischen den Sorgeberechtigten aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet lediglich, dass ein regelmäßiger Umgangskontakt weiterhin gewährleistet ist und keine Entfremdung stattfindet.
Nach der Rechtsprechung kann sogar auch ein Umzug ins Ausland von dem Umgangsberechtigten nicht ohne Weiteres verhindert werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 392 für einen Umzug nach Italien), nämlich nur wenn der Umgang mit dem Kind praktisch unmöglich gemacht wird und für den Umzug keine triftigen Gründe vorhanden sind.
In Ihrem Fall sehe ich daher auf der Grundlage Ihrer Schilderung keine Möglichkeit für den Vater, Ihr Vorhaben zu verhindern, zumal auch aus Gründen des Kindeswohls anscheinend nichts dagegen spricht.
Eine Zustimmung zum Umzug muss der Vater nicht erteilen, da Ihnen ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Wenn er dagegen vorgehen will, muss er schon das Familiengericht bemühen, dafür sehe ich jedoch keine Erfolgsaussichten.
Allerdings wird der Vater die höheren Kosten des Umgangs als leistungsmindernd gegenüber seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt geltend machen können, wobei er hierzu zunächst den bestehenden Unterhaltstitel abändern lassen müsste.
Ich hoffe, meine Auskünfte sind für Sie hilfreich. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Die von mir zitierten Rechtsvorschriften können Sie übrigens unter dem nachfolgend benannten Link nachblättern:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
die längere Anfahrt, die der Kindesvater aufgrund des geplanten Umzugs auf sich nehmen muss, stellt zwar eine gewisse Erschwerung des Umgangsrechts dar, die jedoch als geringfügig hinzunehmen ist.
Die Loyalitätsverpflichtung zwischen den Sorgeberechtigten aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet lediglich, dass ein regelmäßiger Umgangskontakt weiterhin gewährleistet ist und keine Entfremdung stattfindet.
Nach der Rechtsprechung kann sogar auch ein Umzug ins Ausland von dem Umgangsberechtigten nicht ohne Weiteres verhindert werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 392 für einen Umzug nach Italien), nämlich nur wenn der Umgang mit dem Kind praktisch unmöglich gemacht wird und für den Umzug keine triftigen Gründe vorhanden sind.
In Ihrem Fall sehe ich daher auf der Grundlage Ihrer Schilderung keine Möglichkeit für den Vater, Ihr Vorhaben zu verhindern, zumal auch aus Gründen des Kindeswohls anscheinend nichts dagegen spricht.
Eine Zustimmung zum Umzug muss der Vater nicht erteilen, da Ihnen ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Wenn er dagegen vorgehen will, muss er schon das Familiengericht bemühen, dafür sehe ich jedoch keine Erfolgsaussichten.
Allerdings wird der Vater die höheren Kosten des Umgangs als leistungsmindernd gegenüber seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt geltend machen können, wobei er hierzu zunächst den bestehenden Unterhaltstitel abändern lassen müsste.
Ich hoffe, meine Auskünfte sind für Sie hilfreich. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Die von mir zitierten Rechtsvorschriften können Sie übrigens unter dem nachfolgend benannten Link nachblättern:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt