Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Soweit im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, dass Sie auch an anderen Betriebsstätten oder Unternehmensteilen eingesetzt werden können, wie Sie im Sachverhalt schildern, ist Bezugspunkt das Direktionsrecht bzw. die billige Ausübung desselben. Dementsprechend kann eine Verlagerung der Tätigkeit grds. zugemutet werden.
Maßstab dabei ist aber, vgl. hierzu auch § 121 SGB IV, dass eine Fahrtzeit insgesamt von 2 ½ Stunden täglich nicht überschritten wird. Darüber hinaus können persönliche Verhältnisse, vor allem finanziell, eine entsprechende Änderung unzumutbar machen (vgl. § 121 Abs. III SGB III). Bei 60 km wird es Tatfrage (wie genau können Sie reisen, Zeitaufwand) sein, aber im Zweifel werden Sie entsprechend wechseln müssen. Eine Änderungskündigung ist nicht notwendig.
Die Beschäftigung ist dann auch zumutbar, sodass bei Eigenkündigung eine Sperrzeit entsprechend verhängt würde.
Normen:
§ 121 SGB III - Zumutbare Beschäftigungen
(1) (…)
(2) (…)
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. (…)
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Soweit im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, dass Sie auch an anderen Betriebsstätten oder Unternehmensteilen eingesetzt werden können, wie Sie im Sachverhalt schildern, ist Bezugspunkt das Direktionsrecht bzw. die billige Ausübung desselben. Dementsprechend kann eine Verlagerung der Tätigkeit grds. zugemutet werden.
Maßstab dabei ist aber, vgl. hierzu auch § 121 SGB IV, dass eine Fahrtzeit insgesamt von 2 ½ Stunden täglich nicht überschritten wird. Darüber hinaus können persönliche Verhältnisse, vor allem finanziell, eine entsprechende Änderung unzumutbar machen (vgl. § 121 Abs. III SGB III). Bei 60 km wird es Tatfrage (wie genau können Sie reisen, Zeitaufwand) sein, aber im Zweifel werden Sie entsprechend wechseln müssen. Eine Änderungskündigung ist nicht notwendig.
Die Beschäftigung ist dann auch zumutbar, sodass bei Eigenkündigung eine Sperrzeit entsprechend verhängt würde.
Normen:
§ 121 SGB III - Zumutbare Beschäftigungen
(1) (…)
(2) (…)
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. (…)
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Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de