6. April 2021
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00:01
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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ich nehme einfach mal an, Sie sind ein Überschussrechner nach § 4 Abs. III EStG und bilanzieren nicht. Danach richtet sich der Abzug der Werbungskosten nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung. Das nennt man das Zufluss- und Abflussprinzip und ist in § 11 I, II EStG geregelt.
Also: Es wird dann berücksichtigt, wenn es tatsächlich bezahlt worden ist, § 11 II EStG.
MFG
Fricke
RA