vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Das Kind hat das REcht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Lebt wie in Ihrem Fall ein Kind z. B. bei der Mutter, so hat der Vater das Recht sein Kind zu sehen.
Sofern hier Streitigkeiten entstehen, muß das Familiengericht entscheiden. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichtes ist immer das Kindeswohlprinzip.
Interessen eines Elternteiles scheiden aus.
Damit das Gericht das Umgangsrecht erzwingen kann, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Es kann auch gerichtlich genehmigt werden, daß Gewalt angewendet wird. Um derartige Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, kann ein Elternteil beantragen, daß ein gerichtliches Vermittlungsverfahren durchgeführt wird.
Wie ich Ihren Ausführungen entnehme, scheint dieses Vermittlungsverfahren bei Ihnen ja schon durchgeführt zu worden sein. Da dies aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat, dürfte nun eine Entscheidung des Familiengerichts unumgänglich geworden sein.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich. Für eine Wahrnehmung Ihrer Interessen innerhalb einer Mandatserteilung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Motzenbäcker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Motzenbäcker,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Hieraus ergiebt sich für mich eine weitere Frage, nämlich dies:
Da ich zur Zeit Arbeitslos bin verfüge ich nicht über genug Mittel um ein Verfahren an zu spannen. Dazu kommt die Tatsache dass ich in den Niederlanden Wohne. In diesm Kontext ergiebt sich natürlich die Frage wie meine Chancen sind für ein entsprechendes Verfahren Prozesskostenbeihilfe zu bekommen.
Als dies möglich sollte sein, dann würde es mich freuen Ihnen dass Mandat erteilen zu dürfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden Person Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einem eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Dies gilt für jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe, selbst dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach ausländischem Recht.
Deshalb besteht grundsätzlich bei Ihnen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Für eine Mandatserteilung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Stefan Motzenbäcker
Rechtsanwalt
Mail: kanzlei@motzenbaecker.de